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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1311/05

Datum:
19.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1311/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.12B1311.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 L 874/05
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Betrieb des Waldorfkindergartens P. im Dezember des Jahres 2005 vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.020,00 EUR zu bewilligen und diese im Voraus des Monats Dezember 2005 zu leisten.

Soweit darüber hinaus Abschlagszahlungen verlangt werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

 
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