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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 951/02

Datum:
14.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 951/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A951.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 4067/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich erledigt hat. Insoweit wird das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil geändert. Die noch anhängige Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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