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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 950/02

Datum:
14.09.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 950/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A950.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 3316/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Das angefochtene Urteil wird im Übrigen geändert. Die noch anhängige Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 5/6, der Beklagte 1/6 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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