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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 71/02

Datum:
19.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 71/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0419.12A71.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 1159/99
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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