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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 606/05

Datum:
25.10.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 606/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1025.12A606.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 10838/02
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die für die Behandlung im Oktober 1996 aufgewandten Kosten zum Gegenstand hat.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in dem Hilfefall H. E. in der Zeit vom 23. bis 29. Oktober 1997 aufgewandten Kosten in Höhe von 1.984,01 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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