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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4219/02

Datum:
18.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4219/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.12A4219.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 4990/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2001 wird auch insoweit aufgehoben, als darin für die Monate Februar und Juni 1999 ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 140,00 DM festgesetzt worden ist.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz und die Kosten des gerichtskostenpflichtigen Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 204,52 EUR (= 400,-- DM) festgesetzt.

 
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