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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3659/04

Datum:
09.12.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 3659/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.12A3659.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 6976/02
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz und die Kosten des gerichtskostenpflichtigen zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf

115,04 EUR (= 225 DM) festgesetzt.

 
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