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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2677/02

Datum:
07.06.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 2677/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.12A2677.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1792/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 11. Oktober 1996 gem. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Jugendhilfefall des Minderjährigen F. B. - Unterbringung in der Erziehungsstelle bei der Familie N. - örtlich zuständig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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