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Die Berufung wird zugelassen.
G r ü n d e :
2Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn es ist aus den Gründen, die die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag vom 7. Juni 2004 und das beigeladene Land unter den Ziffern 2.3.2 bis 2.3.3.2. seiner Zulassungsbegründung vom 7. Juni 2004 vorgetragen haben, ernstlich zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1. die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG aufgrund familiärer Vermittlung erlangt hat. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts hilft nicht darüber hinweg, dass die Klägerin zu 1. nach dem Anhörungsprotokoll der Sprachtesterin ausdrücklich erklärt hat, sie habe die deutsche Sprache nicht in der Familie, sondern nur außerhalb des Elternhauses - in den Klassen 5 bis 8 der Schule und im Selbststudium - gelernt. Dass der Schluss gerechtfertigt ist, durch die später im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren getätigten Äußerungen der Zeugen seien die eigenen Aussagen der Klägerin zu 1. widerlegt, erscheint auch unter Berücksichtigung früherer - anderslautender - Äußerungen der Klägerin zu 1. ernstlich zweifelhaft. Ebenso wenig reicht die im Sprachtest gezeigte Sprachfertigkeit als solche für die Annahme aus, dass das gezeigte Sprachniveau gerade schon aufgrund familiärer Vermittlung erreicht worden ist.
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