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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 971/05

Datum:
13.01.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 971/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0113.10B971.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 335/05
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Mai 2005 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 2) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung 870-1508.2004 vom 19. November 2004 wird insoweit angeordnet, als durch diese Baugenehmigung ein Carport genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1) zu 1/2, die Antragsteller zu 2) als Gesamtschuldner zu 1/3 und der Antragsgegner zu 1/6. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.000,- EUR festgesetzt.

 
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