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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 157/05

Datum:
04.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 157/05
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0404.10B157.05.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 2658/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Oktober 2004 zur Errichtung einer rückwärtigen Terrassenüberdachung auf dem Grundstück L.----- straße 39 in C. anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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