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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 773/03

Datum:
25.04.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 773/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0425.10A773.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2575/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die den Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom 20. Juli 1998 und vom 24. Januar 2000 zur Errichtung einer Ziermauer auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 39, Flurstück 14 (S. 10) in F. und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 8. März und 5. Mai 2000 werden aufgehoben.

Der Kläger, der Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zu einem Drittel. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind im zweitinstanzlichen Verfahren nicht erstat-tungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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