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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 4166/02

Datum:
18.03.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 4166/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0318.10A4166.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1543/01
 
Tenor:

Auf die teilweise Berufung des Beklagten wird das Urteil des VG Minden vom 1. August 2002 teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Mai 2001 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.203,25 EUR, für das zweitinstanzliche Verfahren bis zur teilweisen Rücknahme des Zulassungsantra-ges auf 5.112,92 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf 4.090,33 EUR festgesetzt.

 
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