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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 512/01

Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 512/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0225.9A512.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 5355/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neugefasst:

Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 7. November 1994 wird aufgehoben, soweit darin 27,50 DM übersteigende Auslagen festgesetzt worden sind.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin von ihr gezahlte Auslagen in Höhe von 0,05 EUR (= früher 0,10 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 12. Dezember 1994 zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 46,94 EUR (= früher 91,80 DM) festgesetzt.

 
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