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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3750/02

Datum:
20.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3750/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0420.9A3750.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2538/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 135.840,02 EUR (=früher 265.680,00 DM) festgesetzt.

 
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