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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3308/02

Datum:
18.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3308/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0318.9A3308.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 5015/94
 
Tenor:

I. Die Berufung wird zugelassen, soweit in den angefochtenen Bescheiden gesonderte Gebühren für bakteriologische Untersuchungen in Höhe von insgesamt 3.210,- DM festgesetzt worden sind.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt, der Einlegung der Berufung bedarf es nicht mehr.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die zugelassene Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

II. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die für diesen Teil des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird insoweit für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von 26.027,26 EUR (= früher 50.904,90 DM) festgesetzt.

 
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