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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 3160/03

Datum:
29.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 3160/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.9A3160.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6442/99
 
Tenor:

Die Berufung wird wegen Divergenz zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der anteilige Streitwert auf 110.557,69 EUR (entspricht 216.232,05 DM) festgesetzt.

 
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