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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2136/02

Datum:
14.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2136/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0114.9A2136.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 784/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 158,30 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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