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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3852/03.A

Datum:
26.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 3852/03.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0526.8A3852.03A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8110/02.A
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand:

Der Kläger reiste Ende August 1982 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Im Juni 1987 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 3. September 1992 - 15 K 10993/98.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht Köln das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger sowie seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder als Asylberechtigte anzuerkennen, weil dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner extrem exponierten Position innerhalb der islamischen fundamentalistischen Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit strafrechtliche Verfolgung drohe, die als politische Verfolgung zu werten sei.

In der Folgezeit setzte der Kläger seine Aktivitäten fort. Im Mai 1995 wurde er Anführer ("Kalif") der von seinem verstorbenen Vater im Jahr 1992 gegründeten Organisation "Förderativer Islamstaat Anatolien" (AFID). Der "Kalifatsstaat" versteht sich als Wiederbelebung des durch Kemal Atatürk 1924 in der Türkei aufgelösten Kalifats. Ziel ist - bei einer Einheit von Staat und Religion - die Errichtung eines islamisch geprägten Staates zunächst auf anatolischem Boden, später weltumspannend für alle islamischen Länder. Nach dem Selbstverständnis der Organisation handelt es sich nicht um einen Staat im Exil, sondern um ein real existierendes Staatsgebilde mit der Hauptstadt Istanbul, wobei indes die Aktivitäten vorübergehend von der derzeitigen Hauptstadt Köln ausgehen, da das eigentliche Staatsgebiet als gegenwärtig von der türkischen Regierung besetzt angesehen wird. Der Kläger und seine Gefolgsleute propagierten ihre Lehren vor allem in der Zeitschrift "Ümmet-i Muhammed" (Die Gemeinde Muhammeds), deren leitender Redakteur I. C. H. , ein Schwager des Klägers, war, ferner in Propagandaschreiben, die an Institutionen und Personen in der Türkei gerichtet waren, sowie bei öffentlichen Auftritten wie etwa am 3. Mai 1998 im Kölner Sportpalast, bei dem der Kläger ein Rechtsgutachten (Fetwa) zum Heiligen Krieg (Dschihad) verlas, das später als historische Fetwa bezeichnet und in der Verbandszeitschrift veröffentlicht wurde.

Nachdem Halil Ibrahim Sofu, der sich zum Gegenkalifen des Klägers in der Kalifatsstaats-Bewegung hatte ausrufen lassen, durch unbekannte Täter ermordet worden war, befand das OLG Düsseldorf den Kläger und seinen Schwager I. C. H. für schuldig, zu der Tat aufgerufen zu haben. Durch Urteil vom 15. November 2000 - VI 11/99 - verurteilte es den Kläger wegen tateinheitlich begangener zweifacher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und seinen mitangeklagten Schwager zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Dezember 2001 ist der "Kalifatsstaat" einschließlich seiner Teilorganisationen verboten worden, weil die Vereinigung sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte und die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das Verbot ist mit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 und 6 A 1.02 - bestandskräftig geworden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 BvR 536/03 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 21. Januar 2002 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden (VG Köln, Urteil vom 27. August 2003 - 3 K 629/02.A -; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -). Der Kläger hat Verfassungsbeschwerde erhoben (2 BvR 94/04).

Nach Anhörung des Klägers, der insbesondere Verstöße gegen Art. 3 EMRK und Art. 6 EMRK im Fall der Abschiebung in die Türkei befürchtete, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. September 2002 fest, dass nur Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 3 AuslG vorlägen. Sonstige Abschiebungshindernisse in der Person des Kläger wurden verneint. Zur Begründung führte das Bundesamt im wesentlichen aus: Der Kläger stehe nicht in der konkreten Gefahr, im Falle der Abschiebung in die Türkei gefoltert zu werden. Das türkische Recht verbiete und bestrafe Folter und Misshandlungen. Zwar lägen dem Bundesamt Berichte über nach wie vor stattfindende Folterungen vor. Diese beträfen aber in der weit überwiegenden Mehrzahl Tatverdächtige aus dem links- extremistischen bzw. kurdisch-separatistischen Spektrum. Eine erhöhte Gefährdung für Hisbollah-Anhänger bestehe nicht; es gebe vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass diese besser behandelt würden. Auch sei davon auszugehen, dass dem Kläger gerade wegen seines internationalen Bekanntheitsgrads keine Folter drohe. Der Türkei als künftigem EU-Beitrittskandidatenland und Signatarstaat der EMRK könne ein erhebliches Interesse daran unterstellt werden, eine sich bei Folterung des Klägers ergebende Negativpublizität zu vermeiden. So habe es auch im Falle des Abdullah Öcalan keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter gegeben. Aus dem in Art. 6 EMRK verankerten Gebot eines fairen Verfahrens könne der Kläger Abschiebungshindernisse ebenfalls nicht herleiten. Der besondere Rechtscharakter des Art. 3 EMRK als generelle Schutzpflicht sei nicht auf Art. 6 EMRK übertragbar. Eine Auslieferungsentscheidung könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - allenfalls dann Art. 6 EMRK verletzen, wenn ein fairer Prozess offenkundig verweigert werde. Hierfür ergäben sich jedoch im Falle des Klägers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Allein der Hinweis auf die bereits erfolgte Verurteilung in Abwesenheit und die anhängigen Verfahren reichten hierzu nicht aus. Die Rechtsordnung der Türkei untersage nicht nur Folter und sonstige psychische und physische Misshandlung zur Erlangung von Aussagen und Beweismitteln, sondern auch die Verwertung von auf diese Art und Weise erlangten Aussagen und Beweismitteln im Strafprozess. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG - Abschiebungsverbot bei drohender Todesstrafe - lägen ebenfalls nicht vor. Die Botschaft der Republik Türkei habe mit Verbalnote vom 19. August 2002 ausdrücklich erklärt, dass dem Kläger im Falle seiner Auslieferung keine Todesstrafe drohe. Dies stelle eine völkerrechtlich verbindliche Zusage dar.

Am 25. September 2002 hat der Kläger Klage mit dem Begehren auf Feststellung erhoben, dass über § 53 Abs. 3 AuslG hinausgehende Abschiebungshindernisse vorliegen.

Bereits vor Klageerhebung betrieb die Türkei gegen den Kläger ein Auslieferungsverfahren. Ein erstmals im Mai 1999 auf diplomatischem Wege übersandtes, mit Verbalnote der türkischen Botschaft vom 19. August 2002 erneuertes und im Januar 2003 aktualisiertes Auslieferungsersuchen stützt sich auf verschiedene gegen den Kläger erlassene Haftbefehle. Darin wird dem Kläger zur Last gelegt, seit Mai 1995 als Anführer des "Kalifatsstaates" die Beseitigung der demokratischen Staatsordnung in der Türkei zugunsten der Errichtung eines ausschließlich an den Lehren des Koran orientierten Gottesstaates erstrebt zu haben und zu diesem Zweck durch zahlreiche Maßnahmen propagandistischer, agitatorischer und organisatorischer Art die türkische Bevölkerung im Sinne einer Beseitigung der laizistischen Staatsordnung aufgewiegelt, eine Terrororganisation gebildet, zum "Heiligen Krieg" (Dschihad) gegen die türkische Republik aufgerufen und seinen Anhängern die Befehle erteilt zu haben, a) am 29. Oktober 1998 anlässlich der türkischen Nationalfeierlichkeiten ein mit Sprengstoff beladenes Flugzeug über dem Mausoleum Atatürks in Ankara zum Absturz zu bringen, b) am gleichen Tag die Fatih-Moschee zu besetzen, die Fahne des Kalifatsstaates zu entrollen und sich gegen einschreitende Sicherheitskräfte mit Waffengewalt und Inkaufnahme des Todes zur Wehr zu setzen.

c) Im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen hatte die türkische Polizei im Herbst 1998 zahlreiche Personen festgenommen; Strafverfahren wurden eingeleitet. Durch Urteil vom 11. April 2000 (Verfahrens-Nr. 1998/425, Urteils-Nr. 2000/72) verurteilte das 2. Staatssicherheitsgericht in Istanbul 14 von 29 Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande (Art. 168 des türkischen Strafgesetzbuchs - tStGB -) bzw. wegen deren Unterstützung (Art. 169 tStGB) zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Die weiteren 15 Angeklagten, die bei ihren polizeilichen Vernehmungen eine Beteiligung ebenfalls eingeräumt hatten, wurden freigesprochen. Das Urteil ist aufgrund des Urteils des Kassationsgerichts vom 18. Dezember 2000 (Verfahrens-Nr. 2000/2357, Urteils-Nr. 2000/3269) rechtskräftig. Das Staatssicherheitsgericht in Erzurum verurteilte den später bei seiner Einreise in die Türkei festgenommenen Schwager des Klägers, I. C. H. , durch Urteil vom 21. Januar 2003 (Verfahrens-Nr. 2002/135, Urteils-Nr. 2003/11) ebenfalls wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, 9 Monaten. Das Urteil ist nach erfolgloser Anrufung des Kassationsgerichts (Verfahrens-Nr. 2003/1083, Urteils-Nr. 2003/1301) seit dem 3. Juli 2003 rechtskräftig. I. C. H. hat durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen lassen.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27. Mai 2003 - 3 Ausl (A) 308/02 - 147.203 - 204/03 III - die Auslieferung des Klägers für unzulässig erklärt.

Zur Begründung seiner verwaltungsgerichtlichen Klage hat der Kläger im wesentlichen Folgendes vortragen lassen: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen vor, und zwar wegen der Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG), der Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) und der Gefahr eines nicht fairen Strafverfahrens (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 EMRK). Die Tatsache, dass die Todesstrafe in der Türkei nicht gänzlich abgeschafft worden sei, lasse viele Fragen offen. Außerdem seien in der Türkei extralegale Hinrichtungen nach wie vor an der Tagesordnung. Die Folter werde - jedenfalls im Polizeigewahrsam - weiterhin systematisch angewandt. Auch die überwiegende Anzahl der im Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul Angeklagten sei gefoltert worden. Im Auslieferungsverfahren sei die Zusicherung der türkischen Regierung gefordert worden, dass keine Vernehmung des Klägers durch die Polizei stattfinde, sondern lediglich durch Staatsanwälte und Richter, und dass dem Kläger außerdem die Möglichkeit gegeben werde, auf einer Vernehmung nur in Anwesenheit eines Anwalts zu bestehen und auf seinen Wunsch jederzeit von Vertretern des deutschen diplomatischen Dienstes in der Haft besucht werden zu können. Dies zeige, dass die Bundesrepublik selbst nicht davon ausgehe, dass in der Türkei die Regeln der EMRK im Falle des Klägers ohne weiteres beachtet würden. Dass den Kläger in der Türkei im Übrigen auch kein faires Verfahren erwarte, habe das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung im Auslieferungsverfahren bestätigt. Der Kläger habe auch menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einer zu verbüßenden Strafhaft zu befürchten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. September 2002 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten: Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK lägen - wie auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 27. Mai 2003 ausgeführt habe - nicht vor. Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen würden, seien seit der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht eingetreten. Vielmehr verdeutliche der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, dass von einer Verbesserung der tatsächlichen Rechtsanwendung in der Türkei auszugehen sei und insbesondere die Anwendung von Folter im Zusammenhang mit politisch relevanten, das Interesse der Öffentlichkeit im In- und Ausland erregenden Haftfällen unwahrscheinlich sei. Auch würde nach Angaben türkischer Rechtsanwälte das Verwertungsverbot betreffend Aussagen und Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden seien, im Strafverfahren beachtet. Ein nachvollziehbares Interesse an einer Folterung des Klägers sei damit nicht mehr vorhanden. Menschenrechtswidrige Haftbedingungen habe der Kläger ebenfalls nicht zu befürchten. Dass er schlechter behandelt werden würde als der Häftling Öcalan, könne nicht angenommen werden. Dass dessen Haftbedingungen nicht menschrechtswidrig seien, hätten die Feststellungen des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates ergeben. Die Feststellung des OLG Düsseldorf, dass dem Kläger in der Türkei ein unfaires Gerichtsverfahren konkret drohe, begründe kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG. Es bestünden erhebliche Unterschiede zwischen einem Auslieferungsverfahren und einem Abschiebungsverfahren. Weiter berücksichtigend, dass die Türkei Vertragsstaat der EMRK sei, spreche alles dafür, dass die Durchsetzung der Einhaltung der Rechte aus Art. 6 EMRK nicht durch eine Einschränkung der Souveränität des den Aufenthalt beendenden Staates erfolgen solle, sondern die Verantwortung dafür bei dem Staat liege, auf dessen Territorium die unmittelbare Verletzung der EMRK drohe. Zum Schutz einer Verletzung der in Art. 6 EMRK gewährten Garantien könne der Kläger eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die in seinem Fall erlassenen Haftbefehle erheben. Während in der Vergangenheit die Umsetzung von EGMR-Urteilen durch die Türkei Anlass zur Sorge gegeben habe, scheine - wie sich aus dem zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergebe - unter der derzeitigen Regierung in der Türkei ein Umdenken stattgefunden zu haben. Lediglich im Fall Soering (Urteil vom 7. Juli 1989) habe der EGMR erwogen, dass ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch eine Auslieferungsentscheidung in Fällen vorliegen könne, in denen ein flüchtiger Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren habe bzw. ihm eine solche drohe. Soweit die Rechtsprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK ein Auslieferungs- oder Abschiebungsverbot hergeleitet habe, habe dies stets Fälle betroffen, in denen der Ausländer aus einem Vertragsstaat der EMRK in einen Nichtvertragsstaat verbracht werden sollte. Die Türkei sei indessen Vertragsstaat der EMRK.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. August 2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass sich trotz der Konventionszugehörigkeit der Türkei im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 EMRK ergebe. Dem Kläger drohe ein schwerer Eingriff in den Kernbereich des Art. 6 EMRK, der einer menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK gleichkomme. Der Kläger laufe bei einer Rückkehr Gefahr, einem Strafverfahren ausgesetzt zu werden, in dem belastende Aussagen von Personen gegen ihn verwertet würden, die im Polizeigewahrsam nachweislich gefoltert worden seien.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einem Abschiebungshindernis i.S.v. § 53 Abs. 4 AuslG deswegen aus, weil der Kläger in der Türkei mit einem Strafverfahren konfrontiert werde, das den völkerrechtlichen Mindeststandards nach Art. 25 GG bzw. den Anforderungen nach Art. 6 EMRK nicht genüge. Aus Art. 6 EMRK könne kein Abschiebungshindernis hergeleitet werden.

Ungeachtet dessen käme eine ähnlich irreparable, gravierende Rechtsverletzung wie in den Fällen von Folter oder unmenschlicher Behandlung vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil effektiver Rechtsschutz in der Türkei als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention vor dem EGMR erlangt werden könne. Durch mehrere Gesetzesänderungen in der Türkei sei eine spezifische Möglichkeit zur Wiederaufnahme von Verfahren im Falle einer Entscheidung des EGMR eingeführt worden: Falls der EGMR in einem rechtskräftigen Urteil feststelle, dass ein türkisches Straf- oder Zivilurteil die EMRK oder eines der Protokolle verletze, könne innerhalb eines Jahres ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei dem erkennenden Gericht gestellt werden. Prominentester Fall für ein solches Wiederaufnahmeverfahren sei das der ehemaligen DEP-Abgeordneten Leyla Zana und dreier Parteikollegen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich hierbei um ein unfaires - gegen Art. 6 EMRK verstoßendes - Verfahren gehandelt habe. Nach der - aufgrund einer Verfassungsänderung - zu erwartenden Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte könne der Kläger ohnehin mit einer stärker auf die Wahrung der Angeklagtenrechte ausgerichteten Prozessführung rechnen.

Soweit hier lediglich aus anderen Fällen die Möglichkeit einer Verletzung des Verbots der Verwertung unter Folter erpresster Aussagen abgeleitet werde, reiche dies nach dem maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht aus. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in der Türkei mit einem rechtsstaatswidrigen Strafverfahren konfrontiert werde, das wesentlich auf der Verwertung von unter Folter zustande gekommenen Aussagen basiere, bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Dies gelte auch für die Annahme, das Urteil des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 21. Januar 2003 im Fall H. sei ausweislich seiner Entscheidungsgründe unter ausdrücklicher Verwertung polizeilich protokollierter, indes mit Foltervorwürfen "belasteter" Angaben aus dem Istanbuler Verfahren ergangen. Dem stehe entgegen, dass sich nach der Stellungnahme des türkischen Justizministeriums vom 14. November 2003 keine Hinweise im vorausgegangenen Verfahren ergeben hätten, dass die Angeklagten gefoltert worden seien, da weder die Angeklagten selbst noch deren Verteidiger derartige Vorwürfe erhoben oder dahingehende Anträge gestellt hätten. Die Aussagen der Personen, für welche - z.T. auch widersprüchliche und deshalb nicht aussagekräftige - gerichtsmedizinische Atteste ausgestellt worden seien, hätten für die Verurteilung von I. C. H. jedenfalls keine Bedeutung gehabt. Das Gericht habe zahlreiche Beweismittel ausgewertet und sei auf diese Weise zu seinem Urteil gelangt. I. C. H. selbst habe nachfolgend seine bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Richter gemachte Aussage voll inhaltlich bestätigt. Die von ihm erhobenen Foltervorwürfe seien unsubstantiiert und ein Ermittlungsverfahren gegen die betroffenen Polizisten deshalb eingestellt worden. Ob die gefundenen Waffen und Sprengstoffe in der mündlichen Verhandlung vor dem 2. Staatssicherheitsgericht Istanbul vorgelegen hätten, sei bei alledem belanglos, weil diese Beweismittelfunde namentlich von dem Angeklagten Bingöl nicht bestritten worden seien.

Wegen des hohen Bekanntheitsgrads des Klägers und der großen Publizität seines Verfahrens bestehe im Hinblick auf Folter oder unmenschliche Behandlung keine konkrete Gefahr dafür, dass die Türkei von ihrer in der amtlichen Note vom 22. Januar 2003 gegenüber der Bundesregierung abgegebenen Erklärung abweiche, ein rechtsstaatliches Verfahren durchzuführen und die Rechte des Klägers aus der Europäischen Menschenrechtskonvention zu respektieren. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass die türkischen Behörden und Gerichte in vergleichbaren Fällen jemals von einer derartigen Erklärung abgewichen wären. Einer ausdrücklichen Zusicherung, dass die Justiz die Garantierechte des Klägers beachten werde, stehe das in der türkischen Verfassung verankerte Gewaltenteilungsprinzip entgegen. Soweit nach der Auskunftslage nach wie vor Folter und unmenschliche Haftbedingungen in der Türkei nicht ausgeschlossen werden könnten, seien von der türkischen Regierung mittlerweile zahlreiche Maßnahmen zur Unterbindung derartiger Praktiken unternommen worden. Zudem könne - wie wiederum der Fall Öcalan zeige - insbesondere bei prominenten Angeklagten, auf die die Aufmerksamkeit der internationalen Öffentlichkeit gerichtet sei, angenommen werden, dass die in der Türkei geltenden Strafvorschriften gegen Folter und die Regelungen zum Schutze Inhaftierter beachtet würden.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung lässt der Kläger vortragen: Es treffe nicht zu, dass Art. 6 und die vorliegend ebenfalls einschlägigen Art. 8 und 9 EMRK im Verhältnis von Signatarstaat zu Signatarstaat keine Rechtswirkungen entfalteten. Das ergebe sich auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Entscheidungen.

Trotz erheblicher Anstrengungen der neuen türkischen Regierung und der Entscheidung des Kassationsgerichtes vom 2. Dezember 1991, dass eine Verurteilung nicht nur auf Geständnissen beruhen dürfe - insbesondere, wenn sie unter Folter erzwungen seien -, sei es in der Türkei nach wie vor Praxis, dass Geständnisse unter Folter erzwungen und diese dann von den Gerichten verwendet würden. Gerade bei politischen Straftätern werde in der Türkei weiterhin gefoltert; Gesetzeslage und Rechtspraxis klafften weit auseinander.

Die Behauptungen der türkischen Regierung, es gebe weder Anzeichen, dass die im Prozess vor dem 2. Staatssicherheitsgericht in Istanbul zugrundegelegten Geständnisse unter Folter abgelegt worden seien, noch hätten die Angeklagten (einschließlich des vor dem Staatssicherheitsgericht Erzurum angeklagten H. ) Folter geltend gemacht, seien unzutreffend und widersprächen verschiedenen Prozessunterlagen. Auch die Behauptung, das Istanbuler Urteil beruhe auf anderen Beweismitteln als den Aussagen der Angeklagten, treffe nicht zu.

Die Staatssicherheitsgerichte seien auch nicht unabhängig und politisch neutral, wie u.a. Beispiele aus den Verfahren vor dem 2. Staatssicherheitsgericht Istanbul und vor dem Staatssicherheitsgericht Erzurum zeigten. Gerade auch für den Kläger bestehe die Gefahr eines unfairen Verfahrens, weil ihm und seinem Verhalten eine politische Bewertung drohe. Von einer ihn schützenden Popularität könne mit Blick darauf, dass er nur bis zum Verbot der Organisation "Kalif" gewesen sei, der Kalifatsstaat nur einen überschaubaren Mitgliederbestand gehabt habe und erst im Jahre 1998 anlässlich von Durchsuchungsaktionen öffentliche Aufmerksamkeit und - aus Furcht vor fundamental-islamistischen Terrororganisationen - eine negative Presse erhalten habe, nicht die Rede sein.

Auch wenn die Türkei im Auslieferungsverfahren erklärt habe, dass der Kläger unmittelbar nach einer Auslieferung einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt werde, fehle es jedenfalls an einer Darlegung, wie die Verbringung zum Gericht ohne die Polizei, die immer noch die Folter anwende, geschehen solle. Die Sicherheitsbehörden würden zudem an den Vernehmungen beteiligt sein. Hinzu komme, dass die Übergriffe auch in Gefängnissen bis hin zu illegalen Hinrichtungen zahlreicher geworden seien und namentlich die Einrichtung von Gefängnissen des sog. Typs F wegen der dortigen Einzelhaft die Möglichkeit der Folter eröffne. Weil die Türkei ein Unrechtsstaat sei und er, der Kläger, dort aus politischen Gründen gesucht werde, seien besondere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab und an die Beweis- und Darlegungslast zu stellen; hiervon ausgehend sei bei ihm, dem Kläger, die Anwendung von Folter in rechtserheblicher Weise nicht auszuschließen. Mit Blick auf § 51 Abs. 3 AuslG stelle sich die Frage, ob er auch jetzt noch eine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstelle und das Bundesamt für die angefochtene Feststellung überhaupt zuständig sei.

Da die Abschiebung des Klägers in die Türkei und seine dortige Verurteilung die Familie auseinander reißen würde, drohe auch ein unmittelbarer Eingriff in Art. 8 EMRK. Ein Besuch der Familie sei nicht möglich. Eine Abschiebung des Klägers in die Türkei habe zudem einen ganz erheblichen Eingriff in die Religionsfreiheit zur Folge. Religionsinhalt sei für den Kläger das, was der Prophet Mohammed um das Jahr 670 herum gepredigt und gelebt habe. Diese Art der Religion werde - wie die Schilderungen des Kenan Bingöl aus seiner Haft zeigten - vom türkischen Staat grundsätzlich negiert und bekämpft, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger seine Religion im Gefängnis nicht einmal "im stillen Kämmerlein" ausüben dürfe, namentlich an den regelmäßigen Gebeten gehindert werde.

Der Kläger könne nicht darauf verwiesen werden, dass ihm nach einer Abschiebung in die Türkei die Möglichkeit der Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen stehe. Dort sei er für die Verletzung von Garantierechten beweispflichtig und die Türkei würde ihm die Beweisführung schwer machen. Außerdem drohe bis zu einer - auch vorläufigen - Entscheidung des Gerichtshofs jahrelange Haft. Trotz der gesetzlichen Wiederaufnahmemöglichkeiten von Verfahren infolge von Entscheidungen des EGMR säßen die Angeklagten Zana und Sadek in dem einzigen Verfahren, das in der Türkei bisher wieder aufgenommen worden sei, noch heute im Gefängnis ein. Das abschließende Urteil habe das Strafmaß bestätigt und sei wiederum in einem willkürlichen Verfahren unter Verletzung rechtsstaatlicher Garantien durchgeführt worden.

Der Senat hat zur Frage der Foltergefahr namentlich von islamischen Fundamentalisten während der Polizei- oder Untersuchungshaft die ergänzenden Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. März 2004 und der deutschen Sektion von amnesty international vom 2. April 2004 eingeholt. Auf Bitte des Senats hat das Auswärtige Amt auch zu der Änderung der Vorschrift in der türkischen Verfassung über die Staatssicherheitsgerichte Stellung genommen. Ferner hat der Senat durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben zu der Frage, mit welcher Strafe und mit welchem ungefähren Strafmaß der Kläger ggf. nach seiner Rückkehr in die Türkei unter Berücksichtigung der türkischen Strafrechtspraxis gegenwärtig rechnen müsste, wenn man bei dieser Prognose den Vorwurf der Urheberschaft für die geplante Bombardierung des Atatürk- Mausoleums und für einen versuchten Anschlag auf die Fatih- Moschee außer Betracht ließe. Auf das Gutachten des Max- Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg vom 15. April 2004 und den Nachtrag vom 10. Mai 2004 wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte (3 Bände) und der Gerichtsakten in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln 3 K 629/02.A, 3 L 2304/02.A und 3 L 1274/03.A sowie der im Streitverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) bzw. der vom Kläger überreichten Unterlagen (4 Bände) und der im Klageverfahren 3 K 629/02.A angelegten Beiakten Bezug genommen, die - neben Vorgängen der Beklagten (4 Bände) und der Klägervertreter (4 Bände) - die Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zum Auslieferungsverfahren 4 AuslA 308/02 (3 Ordner, 16 Hefter) umfassen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bezüglich der Türkei. Nr. 2 des Bundesamtsbescheides vom 17. September 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG durch den hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Januar 2002 war das Bundesamt befugt, Feststellungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu treffen. Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den Regelungen in § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 und § 73 Abs. 1 und 3 AsylVfG. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass nach Abschluss eines Asylverfahrens nicht offen bleiben soll, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 18, und vom 27. Februar 1996 - 9 C 145.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 185.

Dass das Bundesamt hier über den Widerruf und das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in getrennten Bescheiden und zudem mit einem gewissen zeitlichen Abstand entschieden hat, stellt seine Zuständigkeit nicht in Frage.

Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wird nicht durch den Terrorismusvorbehalt bzw. durch § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 107 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige Gefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329); Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff.; zum Terrorismusvorbehalt: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346,

so dass es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob von ihm - weiterhin - im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt.

Indes greift keine der hier in Frage kommenden Alternativen des § 53 AuslG zugunsten des Klägers ein. Ihm droht in der Türkei nicht die konkrete Gefahr, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK; unter I.). Die Abschiebung ist auch nicht gemäß § 53 Abs. 4 AuslG nach anderen Bestimmungen der EMRK unzulässig, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK; unter II.), noch des Rechts auf Religionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 EMRK; unter III.), noch des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK; unter IV.). Ihm droht auch nicht die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG; unter V.) oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (unter VI.).

I. Der Kläger kann die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht nach § 53 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung beanspruchen. Mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (1.) droht dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine derartige Gefahr weder während des dort zu erwartenden Strafverfahrens (2.) noch mit Blick auf die voraussichtlichen Umstände der Haft (3.) und deren Dauer (4.).

Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat die von § 53 Abs. 4 AuslG erfassten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote aus der EMRK als zwingende rechtliche Abschiebungshindernisse ausgestaltet, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG bereits dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in einen entsprechenden Zielstaat entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (226).

§ 53 Abs. 4 AuslG enthält allerdings keine eigenständige Regelung von Abschiebungshindernissen, sondern nimmt auf die EMRK und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungshindernisse Bezug. § 53 Abs. 4 AuslG hat somit (lediglich) deklaratorische Bedeutung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1598/98 -, juris m.w.N.

Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Ausländer in dem Drittstaat eine Behandlung droht, die die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 EMRK erfüllt. Er müsste - mit anderen Worten - im Drittstaat Misshandlungen ausgesetzt sein, die nach Art, Intensität und Urheberschaft dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK unterfallen und deshalb dort - im Drittstaat - gegen den Standard von Art. 3 EMRK verstoßen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (268) m.w.N.; Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (227).

Die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst stellt nicht die "unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" durch den Vertragsstaat dar, sondern dieses staatliche Handeln des Vertragsstaates begründet lediglich seine Verantwortlichkeit und eine Unterlassungspflicht, wenn dem Ausländer in dem Staat eine i.S.d. Art. 3 EMRK tatbestandsmäßige Behandlung droht.

Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/ 161/217 - Fall Soering, NJW 1990, 2183 (2184) Nr. 86 ff.

Das aus Art. 3 EMRK folgende Abschiebungshindernis beruht darauf, dass das - ohne Ausnahmen und auch in Notstandsfällen ohne Einschränkungen gewährleistete - absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung "einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben". Die Missachtung dieses Verbotes wäre nicht nur mit den der Konvention zugrundeliegenden Werten unvereinbar, sondern auch "mit dem gemeinsamen Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschafft des Gesetzes", auf die sich die Präambel der EMRK bezieht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (227) im Anschluss an den EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/ 217 - Fall Soering, NJW 1990, 2183 (2184) Nr. 88.

1. Maßgeblich sowohl für § 53 Abs. 1 AuslG als auch für § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit". Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte; zusätzlich ergibt sich aus dem Element der Konkretheit der Gefahr das Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289.

Die Feststellung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr erfordert eine "qualifizierende" - d.h. nicht "quantitative" oder mathematische - Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169).

Eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393).

Dementsprechend fordert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - in ständiger Rechtsprechung, dass stichhaltige Gründe glaubhaft gemacht werden, die das Bestehen eines tatsächlichen Risikos einer verletzenden Behandlung glaubhaft erscheinen lassen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 20. März 1991 - Nr. 46-1990-237- 307 - Fall Cruz Varas, EuGRZ 1991, 203, 211 f. Nr. 75 und 82; Urteil vom 30. Oktober 1991 - Nr. 45-1990-232-302-306 - Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869 (870) Nr. 107 und 115; Urteil vom 15. November 1996 - Nr.70-1995- 576-662 - Fall Chahal, InfAuslR 1997, 97 (98) Nr. 74; Urteil vom 29. April 1997 - Nr. 11-1996-630- 813 - Fall H.L.R., InfAuslR 1997, 333 (334) Nr. 34; Urteil vom 17. Dezember 1996 - Nr. 71/1995/577/663 -, InfAuslR 1997, 279 (280) Nr. 39 m.w.N.; Urteil vom 11. Juli 2000 - Nr. 40035/98 - Fall Jabari, EZAR 933 Nr. 9 S. 3; Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98 - Fall Bensaid, NVwZ 2002, 453 (454) Nr. 40; zu den Kriterien "real risk" und "substantial grounds" auch: Stefan Trechsel, Art. 3 EMRK als Schranke der Ausweisung, in: Hohnheimer Tage zum Ausländerrecht 1995 - 1996, 223.

Ein Abschiebungshindernis besteht nicht, wenn die im Einzelfall geltend gemachte Gefahr lediglich spekulativer Art ist.

EGMR, Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98 - Fall Bensaid, NVwZ 2002, 453 (454) Nr. 39.

Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt in Auslieferungsfällen in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR stichhaltige Gründe, nach denen gerade in dem konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht.

Vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 BvR 685/03 -, juris; Kammerbeschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris; Kammerbeschluss vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883.

Entgegen der Auffassung des Klägers gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon, ob der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung politisch verfolgt wird. Der im Asylrecht für die Fälle politischer Vorverfolgung geltende sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist bei der nach § 53 Abs. 4 AuslG vorzunehmenden Gefahrenprognose nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn der Schutz Suchende schon einmal Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gewesen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f.

Abgesehen davon beruhte die (widerrufene) Asylanerkennung des Klägers nicht auf einer - zur Anwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs führenden - Vorverfolgung,

vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben bei Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391,

sondern - unter Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - auf Nachfluchtgründen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 1992 - 15 K 10993/88 -).

2. Dem Kläger droht nach der Erkenntnislage des Senats derzeit nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in die Türkei während des dort zu erwartenden Strafverfahrens gefoltert bzw. unmenschlich oder erniedrigend behandelt zu werden.

a) Allerdings sieht der Senat gegenwärtig - noch - keinen Anlass, seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Einschätzung aufzugeben, wonach Folter in der Türkei so weit verbreitet ist, dass von einer systematischem, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis, nicht lediglich von Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte auszugehen ist.

Vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 25 f. und 38 ff.

Zwar hat die Türkei außer der Europäischen Menschenrechtskonvention auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II, S. 246 ff.),

vgl. Bekanntmachung vom 9. Februar 1993, BGBl. 1993 II, S. 115 f.; zur Unterwerfung unter die Individualbeschwerde gem. Art. 22: BGBl. 1993 II, S. 728,

sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (BGBl. 1989 II, S. 946 ff.),

zum Inkrafttreten in der Türkei: Bekanntmachung vom 23. Mai 1990, BGBl. 1990 II, S. 491 f.,

ratifiziert. Die Unterwerfung unter derartige völkerrechtliche Vereinbarungen hat grundsätzlich "Indizwirkung" dafür, dass der Staat sich vertragsgemäß der Folter und unmenschlichen Behandlung enthalten wird.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883; Beschluss vom 5. November 2003 - 2 BvR 1243/03 -, NJW 2004, 141; kritisch: Vogel, Entscheidungsanmerkung, JZ 2004, 144.

Obwohl das türkische Recht Folter und Misshandlung verbietet und unter Strafe stellt,

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 12. August 2003, S. 41 f., und vom 19. Mai 2004, S. 36,

wird die vorgenannte Indizwirkung im Falle der Türkei durch die tatsächliche Erkenntnislage widerlegt. Trotz einiger Verbesserungen der Rechtslage und der Menschenrechtspraxis besteht die generelle Gefahr asylerheblicher Misshandlungen vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams fort.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. März 2004 an den Senat, S. 1/2; ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat; Menschenrechts-Report Türkei der US-Regierung vom 25. Februar 2004; Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 28 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, S. 37, 41 ff.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Juni 2003 -, vom 21. Juni 2003, S. 15 ff.; siehe auch die vom Kläger eingereichten Zeitungsartikel: Özgür Politika vom 8., 9. und 26. Juli 2003.

Auch das Auswärtige Amt räumt ein,

vgl. Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 35,

dass es in der Türkei nach wie vor Fälle von Folter und Misshandlung gebe, obwohl das türkische Recht Folter und Misshandlung verbiete und bestrafe. Zwar seien diese Fälle nach Zahl und Intensität deutlich zurückgegangen. Aber der türkischen Regierung sei es bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung flächendeckend zu unterbinden. Ebenso wenig sei es bisher gelungen, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem Willen der Regierung entspreche. Die Strafverfolgung sei zu wenig effizient. Die Praxis in der Türkei sei bisher traditionell gekennzeichnet gewesen durch mangelnde Beachtung geltenden Rechts durch die Sicherheitskräfte und dementsprechende häufige Übergriffe. Die deutliche Verbesserung der Lage, die von allen türkischen und ausländischen Menschenrechtsorganisationen bestätigt werde, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Beachtung geltenden Rechts durch die Sicherheitskräfte noch großer administrativer Anstrengungen bedürfe.

Danach muss davon ausgegangen werden, dass in der Türkei psychische und physische Foltermethoden - bei Vernehmungen wegen politischer Straftaten systematischer als bei nicht politischen Straftaten - weiterhin zur Erlangung eines Geständnisses angewendet werden,

vgl. auch Kaya, Auskunft vom 30. Januar 2004 an das VG Freiburg,

wobei nach verschiedenen Berichten häufiger solche Methoden gewählt werden, die kaum körperlich nachweisbare Spuren hinterlassen. Auch wenn die in dem Jahresbericht des türkischen Menschenrechtsvereins IHD für 2003 verzeichnete Zunahme der Folterfälle zu einem gewissen Teil auf eine gesteigerte Anzeigebereitschaft der Betroffenen zurückzuführen sein mag, ist Folter in der Türkei trotz der ernsthaften Bemühungen der türkischen Regierung um eine Verbesserung der Menschenrechtssituation weiterhin ein gravierendes Problem.

Vgl. ai, Auskunft an den Senat vom 2. April 2004.

b) Im Falle des Klägers ist die Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung jedoch so weit herabgesetzt, dass ihm eine derartige Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

Dabei mag dahinstehen, ob die Gefahr der Misshandlung von islamischen Fundamentalisten - wie dem Kläger - durch staatliche Sicherheitskräfte ohnehin deutlich geringer eingestuft werden kann.

So wohl Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Türkei - Kurzinformation zur aktuellen Lage -, Februar 2002, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 6. Januar 2001 an das VG Stuttgart; ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat, S. 2 mit Hinweis auf den Menschenrechtsreport Türkei der US-Regierung vom 25. Februar 2004, S. 3; andererseits: Kaya, Auskunft vom 30. Januar 2004 an das VG Freiburg, S. 7 ff. (zu Hisbollah-Angehörigen); ai, Jahresbericht Türkei 2003, Fischer-Verlag, S. 584.

aa) Die Wahrscheinlichkeit, dass konkret dem Kläger derartige Misshandlungen drohen, wird - da die generelle Gefahr der Folter vornehmlich bei polizeilichen Verhören besteht - dadurch in relevantem Maße gemindert, dass das 6. Staatssicherheitsgericht Istanbul, bei dem sämtliche ihn betreffenden Strafverfahren verbunden sind, ausweislich seines Schreibens vom 16. Januar 2003 an die zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland (Register-Nr.: 2001/ 212) angeordnet hat, den Kläger nicht der Polizei, sondern unmittelbar dem Gericht vorzuführen. Mit Verbalnote des türkischen Außenministeriums vom 15. März 2004 wird zudem ausdrücklich versichert, dass der Kläger in keinem Fall auf eine Polizeiwache gebracht, sondern direkt vor Gericht erscheinen werde. Für die Praxis in der Türkei mache es insoweit keinen Unterschied, ob der Angeklagte aus Deutschland im Wege einer Auslieferung oder einer Abschiebung in die Türkei komme. Für eine Folterung oder Misshandlung des Klägers durch Polizei und Sicherheitskräfte sieht der Senat demnach weder hinreichenden Anlass noch ausreichende Gelegenheit. Dies wird auch durch den Bericht der Deutschen Botschaft über den zu erwartenden Ablauf der Verbringung des Klägers zum Staatssicherheitsgericht und in die richterliche Untersuchungshaft bestätigt.

Vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz - zu Angaben des türkischen Justizministeriums.

Abgesehen von dem danach bei Vorführung vor Gericht eingreifenden Kontrollmechanismus durch Anwaltsbegleitung und mögliche ärztliche Untersuchungen, soll es eine polizeiliche Vernehmung ("police investigation") nicht mehr geben, sondern für das gesamte Strafverfahren gegen den Kläger nur noch das Gericht zuständig sein. Schon mit Verbalnote vom 22. Januar 2003 hatte die Türkei vorgetragen, dass eine Vernehmung des Klägers nur durch einen Richter erfolgen werde. Dafür, dass der Kläger dennoch - ggf. auch ohne Wissen des Gerichts - von Vertretern der Sicherheitsdirektion beim Innenministerium, vom zivilen Geheimdienst oder vom militärischen Geheimdienst verhört werden wird, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen Rechtsanwalt I. U. . Soweit dieser berichtet hat, der Schwager des Klägers I. C. H. sei nach eigenen Angaben nach seiner Verhaftung in der Türkei vom JITEM (Nachrichtendienst der Gendarmerie), dem MIT und dem Nachrichtendienst für die Sicherheit verhört und gefoltert worden, hat sich Herr H. bei diesen Verhören ersichtlich nicht in der gleichen Ausgangslage wie sie den Kläger erwartet - nämlich dem richterlichen Untersuchungsverfahren - befunden, sondern noch im Ermittlungsstadium bei den Sicherheitsbehörden.

Foltervorwürfe im Zusammenhang mit richterlichen Vernehmungen einschließlich entsprechenden Gefängnisaufenthalten sind - namentlich mit den von der Klägerseite vorgelegten Zeitungsberichten über Folteranwendungen im Gewahrsam - weder so substantiiert vorgetragen noch sonst in so repräsentativer Art und Weise bekannt geworden,

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 48; zur verbesserten Situation in den Gefängnissen auch: Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 31 f., Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz - unter Hinweis auf einen Kontrollbesuch des Anti-Folter- Komitees vom 16. März bis 30. April 2004,

dass daraus eine beachtliche konkrete Gefahr für den Kläger abgeleitet werden könnte. In einzelnen Fällen kann es zu Übergriffen kommen, es gibt jedoch keine systematische Misshandlungspraxis.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 39.

Die in Berichten von Menschenrechtsorganisationen aufgelisteten Zahlen (auch) zu gemeldeten Übergriffen in Gefängnissen,

vgl. Özgür Politica vom 6. Dezember 2003: Innerhalb von zwei Monaten 200 Rechtsverletzungen; vom 12. Februar 2002: Die Folter verwendet nun eine andere Methode; Mili Gazete vom 12. Februar 2004: Freiheiten stehen nur auf dem Papier,

widersprechen dieser Einschätzung nicht. Soweit überhaupt differenziert wird, betrifft die ganz überwiegende Zahl der Übergriffe den polizeilichen Gewahrsam. Im Übrigen lassen die Zahlen nicht erkennen, welche Gruppen von Gefangenen, welche Art von Übergriffen und welche Art und welchen Anlass der Unterbringung sie im einzelnen erfassen.

Für eine körperliche Misshandlung in Gefängnissen des F- Typs,

so andeutungsweise: ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat, S. 3,

in denen der Kläger als politischer Tatverdächtiger möglicherweise jedenfalls vorübergehend untergebracht werden könnte, werden nur einzelne Referenzfälle angeführt,

siehe etwa: Tayad-Komitee Hamburg, Dokumentation zu "Isolationsgefängnissen in der Türkei" vom 25. August 2003, S. 11 unter C. 2, http://gib.squat.net/abc/HS/f- typ.html,

die sich nicht verallgemeinern lassen. Das gilt auch insoweit, als sich der Zeuge Rechtsanwalt U. auf Presseberichte über Misshandlungen in F-Gefängnissen bezogen hat. Das Anti-Folter- Komitee des Europarates hat für die Behauptungen, dass Folter und Misshandlungen in F-Typ-Gefängnissen vorkämen, keine Anhaltspunkte gesehen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 47.

Auch neueren Berichten über die Überprüfung von Gefängnissen des F-Typs durch Menschenrechtsorganisationen sind lediglich vereinzelte Hinweise auf körperliche Übergriffe des Gefängnispersonals zu entnehmen.

Vgl. IMK- Menschenrechtsinformationsdienst vom 4. bis 23. Februar 2004 Nr. 214 bis 215, S. 2: "Menschenrechtskommission im F- Typ-Gefängnis in Bolu"; vom 18. Juli bis 14. September 2003 Nr. 198 bis 199, S. 2: "Folterung im Gefängnis"; vom 17. Februar bis 2. März 2003 Nr. 181 bis 182, S. 3: "Prügel im Knast".

Frühere Berichte über Gewaltanwendungen durch Wachhabende und die Gendarmerie bezogen sich auf die Niederschlagung von Gefängnisrevolten.

Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Türkei - Kurzinformation - Aktuelle Lage, Februar 2002, S. 12 zu Ziff. 3.4; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 47 f.

Die Auffassung, die in F-Typ-Gefängnissen praktizierte Isolationssituation als solche bedeute eine unmenschliche Behandlung,

so ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat, S. 3; Jahresbericht Türkei 2003, S. 585 f.; siehe auch: DHKC, "Reist die CPT in die Türkei, um sie von der Folter zu entlasten?", 9. März 2004, http://www.dhkc.net/de/article.php? sid=178; Tayad-Komitee Hamburg, Dokumentation zu "Isolationsgefängnissen in der Türkei" vom 25. August 2003, a.a.O.,

hat das Anti-Folter-Komitee des Europarates bei mehreren Besuchen so nicht geteilt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 47.

Zwar sollen die Haftbedingungen in Gefängnissen des Typs F nach wie vor nicht unproblematisch sein, die Verhältnisse haben sich nach den Erkenntnissen der Kommission aber erheblich verbessert.

Vgl. Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 14 und 31 f.

Durch entsprechende Gesetzesänderungen wurde namentlich die Möglichkeit zu sozialen Kontakten für solche Gefangenen verbessert, denen politisch motivierte terroristische Aktivitäten vorgeworfen werden und gegen die - wie auch der Zeuge Rechtsanwalt U. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - üblicherweise schwere Einzelhaft verhängt wird.

Vgl. zu den Gesetzesänderungen im Strafvollzug: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 48.

Allerdings sind die Kritikpunkte des Antifolterkomitees bisher nicht vollständig ausgeräumt; vor allem die Ankündigung, Bibliotheken und Wohnstätten einzurichten, ist noch nicht überall umgesetzt worden.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 39.

bb) Die Gefahr menschenrechtswidriger Übergriffe auf den Kläger wird darüber hinaus dadurch wesentlich herabgesetzt, dass sein Bekanntheitsgrad eine gewisse Schutzfunktion erfüllt, zumal sein Fall unter intensiver Beobachtung insbesondere der deutschen Presse sowie der Menschenrechtsorganisationen und der EU- Kommission stehen wird,

so schon Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 48,

und die türkischen Exekutivorgane wie die türkischen Gerichte sich dessen bewusst sind. Dass der Kalifatsstaat in der Bundesrepublik Deutschland nur über einen überschaubaren Mitgliederbestand verfügt hat, inzwischen verboten worden ist und erst im Zusammenhang mit Durchsuchungsaktionen im Jahre 1998 in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erzielt und - vor dem Hintergrund der Furcht vor fundamentalistisch-islamistischen Terrororganisationen - ganz überwiegend Ablehnung erfahren hat, steht der internationalen Aufmerksamkeit, die der Kläger genießt, nicht entgegen. Der Senat folgt insoweit der - in Übereinstimmung mit verschiedenen Menschenrechtsvereinen getroffenen - sachverständigen Einschätzung der deutschen Diplomaten vor Ort,

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. März 2004 an den Senat; Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz -,

dass die Gefahr der Folter und Misshandlung bei einer Abschiebung des Klägers in die Türkei aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner politischen Bedeutung gering ist. Das von amnesty international in der Stellungnahme an den Senat vom 2. April 2004 angeführte Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal stellt keinen gegenteiligen Referenzfall dar, weil diese Person weitaus weniger bekannt ist und die angebliche Folter vor fünf Jahren stattgefunden haben soll, also unter anderen innen- und außenpolitische Verhältnissen als beim Kläger.

So auch: Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz -.

Für die gegenteilige Ansicht hat auch der Zeuge Rechtsanwalt U. bei seiner Vernehmung keine plausiblen Gründe anzuführen vermocht. Dass Behörden und Sicherheitskräfte auf Straftaten, die sich gegen den Staatsgründer Kemal Atatürk richten, besonders empfindlich reagieren, hebt den Kläger nicht maßgeblich von anderen prominenten politischen Straftätern ab, deren Handeln sich auch gegen den türkischen Staat und seine Institutionen richtet. Es mangelt an begründeten Anhaltspunkten für eine höhere Risikobewertung als im Falle des ähnlich prominenten PKK- Vorsitzenden Abdullah Öcalan, bei dem bisher keine menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter in der Haft festgestellt worden ist.

Vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 46221/99 -, EuGRZ 2003, 472 (485) Nr. 226; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, S. 51; Frankfurter Rundschau vom 11. August 2003.

Soweit von anderer Seite trotz des Interesses der türkischen Regierung an einem ordnungsgemäßen Verfahren zumindest keine Garantie dafür gesehen wird, dass ein unter öffentlicher Beobachtung stehender Häftling korrekt behandelt wird, weil sich die türkische Regierung noch nicht ausreichend für die Einhaltung des Folterverbots engagiere und von Kreisen der Polizei, der Gendarmerie und des Militärs das von der türkischen Regierung verfolgte Ziel des EU-Beitritts weitgehend nicht geteilt werde,

so ai, Auskunft vom 2. April 2004 an den Senat,

erreicht ein eventuell verbleibendes Restrisiko nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dass amnesty international - ohne allerdings aktuelle Referenzfälle benennen zu können - ein solches Risiko nicht ausschließen will, genügt insoweit nicht.

Auch vor dem vorgenannten Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Kläger nach seiner Abschiebung in die Türkei ernstlich gefährdet wäre, Opfer einer extralegalen Tötung im Gefängnis zu werden. Sein entsprechendes Vorbringen entbehrt - bezogen auf seine Person - einer tatsächlichen Grundlage.

3. Gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Kläger nach einer Verurteilung Haftbedingungen erwarten, die den Tatbestand des Art. 3 EMRK erfüllen,

vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, 2003, Art. 3 Rdnr. 12,

und damit als Grundlage für einen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Frage kommen,

vgl. etwa VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 7. September 1994 - A 16 S 486/94 -, ESVGH 45, 155 (LS),

sind - über das Vorstehende hinaus - ebenfalls nicht ersichtlich.

Zwar soll noch nicht endgültig feststehen, in welchem Gefängnis der Kläger nach einer Verurteilung einsitzen wird.

Vgl. Bericht der Deutschen Botschaft Ankara Nr. 226 vom 10. Mai 2004 - 1539 oz -.

Jedoch ist schon vor geraumer Zeit berichtet worden, dass der Kläger in der gleichen Haftanlage auf der Insel Imrali untergebracht werden soll wie der PKK-Führer Abdullah Öcalan.

Vgl. Hürriet vom 14. Januar 2002 und vom 28. September 2002.

Unmenschliche Haftbedingungen hat der EGMR im Fall Öcalan aber gerade nicht festgestellt.

Vgl. EGMR, Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 46221/99 -, EuGRZ 2003, 472 (486) Nr. 229 ff.

Delegierte des Europarates haben Öcalan schon zweimal besucht und festgestellt, dass die Haftbedingungen nicht zu beanstanden seien. In der Vergangenheit ist zwar auch wiederholt kritisiert worden, dass die Besuchsmöglichkeiten auf der Gefängnisinsel unzureichend seien.

Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Türkei - Aktuelle Lage - März 2003, S. 6 unter Ziffer 2.1; Özgür Politika vom 10. Juli 2003 und vom 26. Februar 2004.

Dies hat zu einem entsprechenden Bericht des Anti-Folter- Komitees des Europarates geführt.

Vgl. CPT, Pressemitteilung vom 25. Februar 2004; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12. August 2003, S. 52; Frankfurter Rundschau vom 26. Februar 2004; Berliner Zeitung vom 26. Februar 2004.

Da es sich jeweils um vorübergehende Kontaktschwierigkeiten des Häftlings in Zusammenhang mit organisatorischen Mängeln gehandelt hat, sieht der Senat darin jedoch noch kein stichhaltiges Indiz für eine generell drohende unmenschliche Behandlung der Inselhäftlinge in Form einer Art Kontaktsperre.

Soweit Öcalan das Klima auf der Insel gesundheitlich zu schaffen machen soll,

vgl. etwa Frankfurter Rundschau vom 11. August 2003,

handelt es sich um ein individuelles Problem des Einzelfalls.

Auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Atteste liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger besondere gesundheitliche Nachteile während einer möglichen Haftzeit drohen. Die Angaben in den beiden vorgelegten Attesten vom 24. und 25. Mai 2004 lassen insbesondere weder Einschränkungen in Bezug auf eine Haftfähigkeit des Klägers noch etwaige Anhaltspunkte für eine relevante Verkürzung der Lebenserwartung erkennen. Nach beiden Attesten besteht beim Kläger lediglich eine momentane Reiseunfähigkeit. Das Attest der Hausärztin Dr. L. vom 24. Mai 2004 bescheinigt, dass der Kläger "im Augenblick reiseunfähig" sei, die ärztliche Bescheinigung des Urologen Dr. X. vom 25. Mai 2004 stellt fest, dass der Kläger "vorerst nicht reisefähig" sei. Der Gesichtspunkt der Reise(un)fähigkeit ist jedoch nicht im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen; er ist vielmehr von der Ausländerbehörde als mögliches inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu prüfen. Soweit der Kläger im Übrigen ausweislich beider Atteste einer regelmäßigen ärztlichen Betreuung bedarf, ist dies - abgesehen von der Angabe, dass der Kläger zur Zeit eine Schmerzmedikation benötigt - nicht ansatzweise konkretisiert. Dessen ungeachtet sind die Erklärungen zu möglichen gesundheitlichen Problemen zurückzuweisen, weil sie erst in der mündlichen Berufungsverhandlung nach Ablauf der nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragen worden sind. Weitere Ermittlungen waren nicht anzustellen, weil sie die Erledigung des Rechtsstreits nach Überzeugung des Senats verzögert hätten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den verspäteten Vortrag nicht genügend entschuldigt; der Umstand, dass der Kläger ein Bekanntwerden seiner Erkrankung gescheut hat, stellt keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar. Einem gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden ist zuzumuten, eine aus seiner Sicht entscheidungserhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung rechtzeitig vorzutragen, auch wenn das Offenbaren der Erkrankung mit Unannehmlichkeiten verbunden sein sollte. Die Beteiligten sind über die Folgen einer Fristversäumnis auch belehrt worden.

4. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger möglicherweise eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Ein grundsätzliches Verbot der Verhängung bzw. des Vollzugs einer lebenslangen (oder einer dieser de facto entsprechenden zeitlichen) Freiheitsstrafe kann der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entnommen werden. Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art. 3 EMRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen.

Vgl. Österreichischer VerfGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - G 151/02 -, Urteilsabdruck S. 17 m.w.N.

Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, da es um eine Verurteilung wegen terroristischer Handlungen geht. Obwohl der EGMR in vereinzelten Fällen,

vgl. etwa EGMR, Urteil vom 16. Oktober 2001 - Beschwerde- Nr. 71555/01 - Fall Einhorn, Nr. 27,

die Ansicht vertreten hat, lebenslange Haft ohne Aussicht auf Freilassung könne "zu Fragen nach Art. 3 EMRK führen", hat er niemals ausgesprochen, dass lebenslange Haft ohne Aussicht auf Freilassung tatsächlich eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Vgl. Österreichischer VerfGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - 6 151/02 -, Urteilsabdruck S. 17.

Nach deutschem Rechtsverständnis gehört es allerdings zu den elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen der Menschenwürde, dass ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter grundsätzlich die Chance haben muss, deutlich vor Vollstreckungsende in die Freiheit zurückzukehren.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 -, BVerfGE 45, 187 (227 f., 239, 245); OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 3 Ausl 96/00 -, NStZ 2001, 447 (LS).

Ungeachtet der Frage einer Übertragbarkeit dieser Wertung auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 EMRK reichen die in der Türkei bestehenden Aussichten auf eine vorzeitige Entlassung jedenfalls aus, um eine "unmenschliche Strafe oder Behandlung" im Sinne des Art. 3 EMRK zu verneinen.

Das türkische Justizministerium hat auf die Anfrage des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2003 mit am 10. März 2003 beim Bundesministerium der Justiz eingegangenem Schreiben erklärt, dass eine etwa verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, die bei terroristischen Straftätern bis zum Tode dauere, bei Annahme strafmildernder Umstände nach Art. 59 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) in eine normale lebenslange schwere Freiheitsstrafe umgewandelt werde. Demzufolge bestünde die Möglichkeit, dass der Verurteilte nach der Vollstreckung einer dreißigjährigen Freiheitsstrafe und Vorlegung eines Leumundszeugnisses gemäß der Verordnung der Verwaltung der Strafvollzugsanstalten und Untersuchungsgefängnisse sowie zur Vollstreckung der Strafen bedingt entlassen werde. Gemäß des Art. 104 der türkischen Verfassung habe im Übrigen der Staatspräsident die Befugnis, die Strafen bestimmter Personen wegen dauerhafter Krankheit, Behinderung oder hohen Alters zu erleichtern oder aufzuheben. Außerdem sei nach Art. 399 der türkischen Strafprozessordnung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Genesung aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfalle. Dasselbe gelte bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen sei.

Vgl. zur Möglichkeit der Haftverschonung: Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 3 Rdnr. 13 m.w.N.

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 1977 (a.a.O., S. 243 und 246) zusätzlich eine weitgehende Verrechtlichung der Begnadigungspraxis gefordert hat, hat es das aus dem bundesdeutschen Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, dessen Anforderungen nicht auf Art. 3 EMRK übertragen werden können. Es ist Zielsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, in den Vertragsstaaten einen menschenrechtlichen Mindeststandard zu verbürgen, nicht aber im Zielstaat einer Abschiebung Menschenrechte in einem Umfang durchzusetzen, der in allen Einzelheiten dem Schutzniveau des Konventionsstaates entspricht.

So zu Abschiebungen in einen Nichtkonventionsstaat: EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/ 1989/161/217 - Fall Soering, NJW 1990, 2183 (2184) Nr. 86; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (226); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2003 - A 2 S 711/01 -, juris.

II. Der Kläger kann auch nicht deshalb Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG beanspruchen, weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, das nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK entspricht. Art. 6 EMRK ist zwar grundsätzlich geeignet, Abschiebungsschutz zu vermitteln (1.); dem Kläger droht aber weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Unabhängigkeit des für ihn zuständigen türkischen Gerichts (2.) noch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des "fairen Verfahrens" (3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend schwere Rechtsverletzung.

1. Aus Art. 6 EMRK kann sich ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ergeben (a); dies gilt auch für das Zielland Türkei als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (b).

a) § 53 Abs. 4 AuslG nimmt - wie näher ausgeführt - Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungshindernisse. Die Auslegung des danach maßgeblichen völkerrechtlichen Vertrages hat in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen des Art. 31 der Wiener Vertragskonvention (BGBl. 1985 II S. 926) nach den vorrangigen Gesichtspunkten der gewöhnlichen Bedeutung der Vertragsbestimmungen in ihrem Zusammenhang sowie nach ihrem Ziel und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Rechtsprechung der Konventionsorgane zu erfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (228); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269/270).

Die Rechte der EMRK sind unter Beachtung des Grundsatzes völkerrechts-freundlicher Auslegung praktisch wirksam und effektiv zur Geltung zu bringen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1589/98 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1998 - 12 L 1076/98 -, NVwZ-Beilage 7/1998, 65 (66) m.w.N.

Die EMRK bezweckt - wie insbesondere in Art. 1 zum Ausdruck kommt - grundsätzlich nur die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereichs der Vertragsstaaten selbst.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (333 ff.); vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (267 ff.); vom 2. September 1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 187 (188); vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324); vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (225).

Demgemäß bindet die Konvention in erster Linie die Ausübung aller Staatsgewalt auf dem Territorium der Vertragsstaaten. Dagegen ist ein Signatarstaat der EMRK grundsätzlich nicht für Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten völkerrechtlich verantwortlich. Sowohl der EGMR als auch die Europäische Menschenrechtskommission heben regelmäßig hervor, dass die EMRK-Vertragsstaaten nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts das Recht zur Kontrolle des Aufenthalts von Ein- und Ausreise von Ausländern haben und weder die EMRK noch deren Zusatzprotokolle ein Recht auf Asyl wegen rassischer, religiöser oder sonstiger politischer Verfolgung vorsehen.

Vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 30. Oktober 1991 - Nr. 45/1990/236/302 - 306 - Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869 Nr. 102; Urteil vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662 - Fall Chahal, InfAuslR 1997, 97 (98) Nr. 73; Urteil vom 17. Dezember 1996 - Nr. 71/1995/577/663 - Fall Ahmed, InfAuslR 1997, 279 (280) Nr. 38; Urteil vom 29. April 1997 - Nr. 11/1996/630/813 - Fall H.L.R., InfAuslR 1997, 333 (334) Nr. 33; Urteil vom 7. Juli 2000 - Nr. 40035/98 - Fall Jabari, EZAR 933 Nr. 9 S. 3; Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98 - Fall Bensaid, NVwZ 2002, 553 Nr. 32; EKMR, Bericht vom 23. April 1998 - Beschwerde Nr. 32448/96 - Fall Hatami, InfAuslR 1999, 49 (51) Nr. 93; ferner: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 (334 f.); vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (270); vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (226).

Allerdings geht der EGMR - wie dargelegt - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es den Vertragsstaaten durch Art. 3 EMRK untersagt sein kann, einen Ausländer in einen Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

Nach Auffassung des Senats kann sich auch aus Art. 6 EMRK ein Verbot der Abschiebung wegen der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ergeben. Schutz vor Abschiebung in einen anderen Staat nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der EMRK kommt allerdings nicht stets schon dann in Betracht, wenn der hohe Menschenrechtsstandard, zu dessen Einhaltung sich die Vertragsstaaten und Mitglieder des Europarats verpflichtet haben, im Zielstaat der Abschiebung nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet erscheint.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (226); Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 UE1974/97.A -, NVwZ-RR 1999, 340 (341); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1589/98 -, juris.

Der EGMR hat seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen anderen Staat bisher nur auf Art. 3 EMRK gestützt, weil das darin enthaltene absolute Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung - wie oben näher ausgeführt - "einen der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften bildet, die sich im Europarat zusammengeschlossen haben".

vgl. EGMR im Soering-Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 -, NJW 1990, 2183 (2184) Nr. 88; ebenso BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (227).

Die Abschiebung eines Ausländers ist jedoch nicht nur unzulässig, wenn ihm im Abschiebezielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht; ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind.

BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223.

Die in der Soering-Entscheidung des EGMR vom 7. Juli 1989, aaO, hervorgehobenen, für die demokratischen Mitgliedsstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden "Grundwerte", zu denen über Art. 3 EMRK hinaus ein Kernbestand weiterer spezieller menschenrechtlicher Garantien der EMRK gehört, verkörpern einen "menschenrechtlichen ordre public" aller Signatarstaaten der EMRK. Dessen Beachtung kann die Abschiebung eines Ausländers in solche Staaten verbieten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie hier des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Konventionsrechte einen absolut geschützten Menschenrechtskern aufweisen müssen und dass der absolut geschützte Kern einzelner Menschenrechte regelmäßig enger ist als deren Schutzbereich. Was schon nicht den Tatbestand einer einfachen Konventionsverletzung erfüllen würde, kann erst recht keinen qualifizierten Eingriff in den von der Konvention absolut geschützten menschenrechtlichen Mindeststandard darstellen.

In der Rechtsprechung der Konventionsorgane und des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang nicht entschieden, ob und inwieweit die Gewährleistung des Art. 6 EMRK in dem aufgezeigten Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen ist. Im Fall Soering hat der EGMR festgestellt, dass das in Art. 6 EMRK garantierte Recht auf einen fairen Prozess im Strafverfahren einen herausragenden Platz in jeder demokratischen Gesellschaft einnehme; es sei nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch eine Auslieferungsentscheidung vorliegen könne. Dies sei in den Fällen denkbar, in denen der flüchtige Straftäter im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren müsste oder hierfür ein Risiko bestehe.

Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 - Fall Soering, NJW 1990, 2183 (2188) Nr. 113.

Nichts anderes ergibt sich auch aus den von der Beklagten zitierten Ausführungen des EGMR in der Entscheidung vom 27. Mai 1992 - Nr. 21/1991/273/344 - im Fall Drozd und Janousek sowie aus den Feststellungen der Europäischen Menschenrechtskommission im Verfahren Kozlov vom 28. Mai 1991 - Nr. 16832/90 -; dort wird der Schutz vor Auslieferung davon abhängig gemacht, inwieweit die Nichtübereinstimmung des im Empfangsstaat bevorstehenden Verfahrens mit den Garantien, die in Art. 6 EMRK niedergelegt sind, die Auslieferung als unmenschliche Behandlung qualifiziert. Auch im Fall Einhorn knüpft der EGMR daran an, dass sich aus einem "flagrant denial of justice" ausnahmsweise ein Auslieferungshindernis ergeben kann.

Vgl. EGMR, Urteil vom 16. Oktober 2001 - Nr. 71555/01 - Fall Einhorn, Urteilsab- druck S. 16.

Hiervon ausgehend ist der Senat der Auffassung, dass zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, dessen Missachtung in einem anderen Staat eine Abschiebung dorthin unzulässig machen kann, auch die grundlegenden Strukturen eines fairen Strafverfahrens gehören, die für die personale Würde des Angeklagten unverzichtbar sind. Die Garantie für ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK stellt einen unantastbaren Grundwert dar, den es zu schützen gilt. Wesentlich ist, dass der Beteiligte nicht Objekt in einem gerichtlichen Verfahren sein darf; er muss Subjekt sein und demgemäß angemessene Mitwirkungsrechte haben.

Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rdn. 35.

Ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (dazu oben unter I. 1.) drohender besonders schwerer Verstoß gegen die Garantie eines fairen Verfahrens kann im Einzelfall zu einem Abschiebungsverbot aus der EMRK führen, soweit dadurch der Menschenwürdekern der Garantie verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die drohenden Beeinträchtigungen nach Qualität und Quantität dem vergleichbar sind, was ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK wegen menschenunwürdiger Behandlung begründet. Für diese Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls maßgebend. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art der Behandlung bzw. Strafe sowie der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, die zeitliche Dauer der Maßnahme sowie psychische und physische Auswirkungen unter Berücksichtigung der Konstitution des Betroffenen.

b) Abschiebungsschutz wegen einer drohenden Verletzung des Art. 6 EMRK ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil es sich bei der Türkei um einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt und der Kläger nach Ausschöpfung des Rechtsweges in der Türkei gemäß Art. 34 EMRK Beschwerde vor dem EGMR erheben kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Abschiebungsschutz nicht nur für Staatsangehörige aus Nicht-Konventionsstaaten, sondern auch für Staatsangehörige aus Konventionsstaaten in Betracht kommen, wenn eine schwere konventionswidrige Behandlung im Abschiebungszielstaat droht.

Zwar trifft es zu, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Abschiebungs-, Ausweisungs- und Auslieferungsschutz nach Art. 3 EMRK - soweit ersichtlich - bisher ausschließlich zu Zielstaaten ergangen ist, die der Konvention nicht beigetreten sind.

Vgl. Urteil vom 20. März 1991 - Nr. 46/1990/237/ 307 - Fall Cruz Varas, EuGRZ 1991, 203; Urteil vom 30. Oktober 1991 - Nr. 45/1990/236/302 - 306 - Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869; Urteil vom 29. April 1997 - Nr. 11/1996/630/813 - Fall H. L. R., InfAuslR 1997, 333; Urteil vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662 - Fall Chahal, InfAuslR 1997, 97; Urteil vom 17. Dezember 1976 - Nr. 71/1975/577/663 - Fall Ahmed, InfAuslR 1997, 279; Urteil vom 11. Juli 2000 - Nr. 40035/98 - Fall Jabari, EZAR 933, Nr. 9; Urteil vom 6. Februar 2001 - Nr. 44599/98 - Fall Bensaid, NVwZ 2002, 453; siehe aber auch: EKMR, Entscheidung vom 3. Mai 1983 - Nr. 10308/83 -, Fall Altun, EuGRZ 1983, 274.

Auch die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte zu drohenden Verletzungen anderer als in Art. 3 EMRK verbürgter Menschenrechtsgarantien im Zielstaat der Abschiebung betraf lediglich die Verhältnisse in Nicht-Vertragsstaaten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 9. September 1994 - A 16 S 486/94 -, ESVGH 45, 155; Urteil vom 19. Mai 1999 - A 6 S 1589/98 -, VGH BW-LS 1999, Beilage 9, B 2; Urteil vom 22. Mai 2003 - A 2 S 711/01 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Mai 1997 - 6 A 282/97 -, NVwZ-Beilage 10/1997, 79; Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11883/96 -, NVwZ-Beilage 8/2000, 90; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. April 1998 - 12 L 1076/98 -, NVwZ-Beilage 7/1998, 65; VGH Kassel, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 UE 1974/97.A -, NVwZ- RR 1999, 340; OVG Weimar, Urteil vom 30. September 1998 - 3 KO 864/98 -, NVwZ-Beilage 3/1999, 19; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 19 A 5121/97.A -.

Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht geschlossen werden, die Rechtsprechung verneine einen Abschiebungsschutz in Bezug auf Konventionsstaaten.

Die EMRK richtet sich - wie dargelegt - mit ihren Verpflichtungen und der Einrichtung eines Kontroll- und Sanktionsapparates unmittelbar an den einzelnen Vertragsstaat und zielt nicht darauf, für Verstöße eines Vertragsstaates einen anderen Vertragsstaat in die Verantwortung zu nehmen. In diesem Sinne ist auch die von der Beklagten zitierte Feststellung des EGMR im Fall G. D. gegen die Schweiz,

vgl. Urteil vom 17. März 1989 - Nr. 14514/89 -,

zu verstehen, in dem der Beschwerdeführer darauf verwiesen wurde, nach Rückkehr in die Türkei Beschwerde bei der Kommission in Bezug auf Verletzungen seiner Konventionsrechte durch türkische Behörden zu erheben.

Aus dem Umstand, dass Art. 1 EMRK die vertragschließenden Teile lediglich verpflichtet, allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu sichern, folgt allerdings - wie ebenfalls ausgeführt - nicht, dass allein Menschenrechtsverletzungen durch den betreffenden Konventionsstaat und auf dessen Territorium beachtlich wären. Vielmehr kann die Konvention auch ein Abschiebungsverbot begründen, wenn eine schwerwiegende konventionswidrige Behandlung im Abschiebungszielstaat droht. Dabei stellt - wie bereits dargelegt - nicht die Abschiebung selbst eine menschenrechtswidrige Behandlung durch den Vertragsstaat dar, sondern das hoheitliche Handeln des Vertragsstaates begründet lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. Der EGMR hat insoweit in seiner Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK stets den Ausnahmecharakter der Haftung eines Mitgliedsstaates für negative, unbeeinflussbare Folgen jenseits seiner territorialen Herrschaftsgewalt hervorgehoben. Die Begründung des Abschiebungsverbots aufgrund des Art. 3 EMRK beruht auf der Wertung, dass den an die Europäische Menschenrechtskonvention gebundenen Vertragsstaat in diesem Fall einer voraussehbaren Verletzung fundamentaler Menschenrechte, die von einer gewissen Schwere sein muss,

vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 20. März 1991 - Nr. 46/1990/237/307 - Fall Cruz Varas, EuGRZ 1991, 203 (212) Nr. 83 m.w.N.; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 UE 1974/97.A -, NVwZ-RR 1999, 340 (341) m.w.N.,

eine erhöhte Verantwortung trifft, so dass die vorhersehbare, im Drittstaat vollzogene Menschenrechtsverletzung der Mitverantwortung des Vertragsstaats zuzurechnen ist, weil er mit der Abschiebung oder Auslieferung einen wesentlichen kausalen Beitrag zur menschenrechtswidrigen Behandlung des Ausländers leistet. Die tragende innere Begründung für die Erstreckung der Verantwortung des konventionsgebundenen Staates auf die Auslandsfolgen einer Abschiebung oder Auslieferung in den Fällen einer voraussehbaren Verletzung des Art. 3 EMRK im Drittstaat liegt in der gesteigerten Verantwortung des Konventionsstaates für einen umfassenden und uneingeschränkten Schutz gegen besonders schwerwiegende Eingriffe in fundamentale Menschenrechte, die auch völkerrechtlich als menschenrechtlicher Mindeststandard anerkannt sind.

Vgl. OVG Weimar, Urteil vom 30. September 1998 - 3 KO 847/98 -, NVwZ-Beilage 3/1999, 19 (20) m.w.N.; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2000 - 12 A 11 883/96 -, NVwZ-Beilage 8/2000, 90 (91) m.w.N.

Diese Verantwortlichkeit trifft den Vertragsstaat unabhängig davon, ob der Zielstaat ein Konventionsstaat oder ein Nicht- Konventionsstaat ist. Auch für die Folgen, die in einem anderen Vertragsstaat eintreten, ist die Bundesrepublik dann verantwortlich mit der Folge eines Abschiebungsverbotes, wenn eine schwerwiegende Verletzung des menschenrechtlichen Mindeststandards im vertragsgebundenen Abschiebezielstaat droht. Entscheidend sind allein das zu erwartende tatsächliche Verhalten des Zielstaats und die damit verbundenen Folgen für den Betroffenen. Dem Umstand, dass der Zielstaat Signatarstaat der Konvention ist, kann allenfalls - wie bereits ausgeführt - eine gewisse Indizwirkung gegen eine drohende schwere Menschenrechtsverletzung zukommen.

Allerdings ist bei Abschiebung in einen Konventionsstaat auch die Möglichkeit des Betroffenen zu berücksichtigen, der im Zielstaat drohenden Menschenrechtsverletzung durch Anrufung des EGMR wirksam zu begegnen. Bei der Beurteilung der Schwere und Nachhaltigkeit von drohenden Folgen ist von Bedeutung, dass dem betroffenen Ausländer grundsätzlich zuzumuten ist, Strafurteile, die auf einem erheblichen Verstoß gegen Art. 6 EMRK beruhen, im Instanzenzug des Heimatstaates anzugreifen. Kann dieser Rechtschutz in angemessener Zeit erreicht werden, besteht kein hinreichender Grund für ein Abschiebungshindernis. Den Abschiebestaat trifft keine Verantwortlichkeit und Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung, wenn die auf einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK beruhende strafrechtliche Verurteilung im Zielstaat selbst in angemessener Zeit "korrigiert" werden kann. Je gravierender die strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen den Betroffenen sind, um so eher muss er die bis zur Erreichung effektiven Rechtsschutzes zu erduldenden Folgen, namentlich Untersuchungs- oder Strafhaft, hinnehmen, ohne dass ihm Abschiebungsschutz zusteht. Vergleichbares gilt, wenn effektiver Rechtsschutz zwar nicht im Instanzenzug, aber bei einem Verfassungsgericht oder dem EGMR in Verbindung mit einem innerstaatlichen Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen ist. Aus dem besonderen Ausnahmecharakter eines - aus den Garantierechten der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten - Abschiebungsschutzes folgt, dass bei einer wertenden Gesamtsicht der - aufgrund eines Eingriffs in den Kernbereich eines Menschenrechts drohenden - Folgen auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit der Betroffene im Zielstaat die befürchteten Folgen durch Inanspruchnahme der ihm nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zustehenden Rechte abwenden oder jedenfalls mildern kann. Denn insoweit endet die erhöhte Verantwortlichkeit des einzelnen Vertragsstaates für voraussehbare Menschenrechtsverletzungen in einem anderen Vertragsstaat. Dies bedeutet, dass bei der Folgenbewertung der einem Betroffenen drohenden Haft eine Einschränkung seiner elementaren Rechte - vornehmlich also seiner persönlichen Freiheit - nur insoweit von Bedeutung ist, als er nicht wirksamen Rechtsschutz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention in Anspruch nehmen kann.

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist dem Kläger nicht deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6 EMRK zu gewähren, weil er eine Gerichtsverhandlung vor einem türkischen Gericht fürchtet, das nicht "unabhängig und unparteiisch" ist. Insoweit droht dem Kläger schon keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.

Der EGMR hat die ausreichende Wahrung der Unabhängigkeit speziell der türkischen Staatssicherheitsgerichte nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt der Besetzung eines solchen Spruchkörpers mit Militärrichtern für bedenklich gehalten.

Vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juli 1999 - Nrn. 23536/94, 24408/94 -, NJW 2001, 1995; Urteil vom 17. Juli 2001 - Nr. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96 - Fall Sadak u.a., Urteilsabdruck S. 8 f. Nr. 33 - 40; Urteil vom 12. März 2003 - Nr. 26221/99 - Fall Öcalan, EuGRZ 2003, 472 (476 f.) Nr. 111 - 121; siehe auch den Bericht des "Standard" vom 7. April 2004: "Kurden-Aktivist erringt Sieg vor Europäischem Gericht für Menschenrechte", http://derstandard.at\druck.asp?id= 1625053.

Nach der Änderung der türkischen Verfassung, die diesen Bedenken Rechnung getragen hat, droht dem Kläger heute nicht mehr, von einem mit Militärrichtern besetzten Gericht verurteilt zu werden.

Vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Dezember 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Allerdings wird in Berichten bis in die jüngste Zeit die Auffassung vertreten, die türkischen Gerichte seien nicht (politisch) unabhängig.

Vgl. etwa Türkiye vom 23. Dezember 2003: "Die Rechtspflege ist nicht unabhängig"; Yeni Safak vom 20. Januar 2004: "Das größte Problem der Justiz ist die Politisierung!"; Tercüman vom 20. Januar 2004: "Kein Verlass auf die Gerichte"; siehe zur türkischen Justiz auch den Menschenrechtsreport Türkei der US-Regierung vom 25. Februar 2004, S. 8/9.

Dass auch die zivilen Richter gegebenenfalls im Sinne einer bestimmten politischen Auffassung urteilen können, bedeutet jedoch noch nicht zugleich ihre - mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK unvereinbare - Abhängigkeit von Exekutive, Legislative oder den Parteien. Diese wie auch die übrigen Schwächen der türkischen Justiz

- vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 10 - 12; Menschenrechtsreport Türkei der US-Regierung vom 25. Februar 2004, S. 9 f. -

stellen ihre verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit nicht in Frage. Dies würde vielmehr voraussetzen, dass die Mitglieder eines Spruchkörpers bei der Ausübung ihrer richterlichen Funktion weisungsgebunden wären oder Rechenschaft zu geben hätten.

Vgl. dazu: Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. 1996, Art. 6 Rdnr. 124 m.w.N.

Auch der Umstand, dass die Mitglieder der Staatssicherheitsgerichte von einem Exekutivorgan - dem siebenköpfigen Hohen Rat - ausgewählt werden,

vgl. im Einzelnen: Menschenrechtsreport Türkei der US-Regierung vom 25. Februar 2004, S. 8 f.,

stellt ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in Frage, solange gesetzlich festgelegt ist, dass sie insofern keinen Weisungen unterliegen.

Vgl. Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 6 Rdnr. 125 mit Hinweis auf EGMR, Urteil vom 28. Juni 1984 - Nr. 10/1982/52/85 - 86 - Fall Campbell und Fell, EuGRZ 1985, 534 (540) Nr. 79.

Der Senat kann daher offen lassen, ob ein Strafprozess gegen den Kläger überhaupt vor einem Staatssicherheitsgericht durchgeführt würde, nachdem die Staatssicherheitsgerichte durch Verfassungsänderung (nach Angaben der Sachverständigen Dr. Tellenbach im türkischen Gesetzblatt am 22. Mai 2004 veröffentlicht) abgeschafft worden sind; insoweit kann dahinstehen, ob möglicherweise das Strafverfahren gegen den Kläger - wie von ihm behauptet - bereits eröffnet wurde und aufgrund von noch zu erlassenden Übergangsvorschriften vor einem Staatssicherheitsgericht "fortgesetzt" wird.

3. Der Kläger kann auch nicht deshalb Abschiebungsschutz nach Art. 6 EMRK beanspruchen, weil ihn in der Türkei ein Strafverfahren erwartet, in dem er möglicherweise aufgrund von durch Folter erlangten Zeugenaussagen verurteilt wird. Zwar kann die drohende Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens durch Verwertung von unter Folter zustande gekommenen Aussagen einen tatbestandlichen Eingriff nach Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen. Ob im Fall des Klägers eine solche menschenrechtswidrige Verfahrensweise mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, kann jedoch dahinstehen (a). Jedenfalls würde eine dem Kläger drohende Rechtsgutverletzung bei Berücksichtigung aller Umstände nicht zu Folgen führen, die die für einen Abschiebungsschutz erforderliche Schwere und Intensität aufweisen würden (b).

a) Die Verwertung von unter Folter erlangten Zeugenaussagen kann eine besonders schwere Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens darstellen. Allerdings regelt die EMRK das Beweisverfahren nicht als solches; das gerichtliche Verfahren muss vielmehr in der Regel als Ganzes gesehen werden.

Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 25. März 1999 - Nr. 25444/94 -, NJW 1999, 3454 f., Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 6 Rdn. 71 m.w.N., Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rdnr. 55 m.w.N.

Der EGMR hat aus der Gesamtheit der in Art. 6 EMRK verorteten Garantien ein in den einzelnen Gewährleistungen nur teilweise zum Ausdruck kommendes umfassendes Recht auf wirksamen, effizienten und fairen Rechtsschutz entwickelt, das zusammenfassend in ständiger Rechtsprechung als "right to a fair trial" bezeichnet wird. Die Inhalte dieses Rechts sollen insgesamt neben dem Zugang zu einem neutral und objektiv entscheidenden Gericht eine den Grundsätzen der Fairness und Öffentlichkeit entsprechende Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens garantieren.

Vgl. Pache, Das europäische Grundrecht auf einen fairen Prozess, NVwZ 2001, 1342 (1343) m.w.N.

Die Konkretisierung des in Abs. 1 garantierten Rechts durch die in Abs. 2 statuierte Unschuldsvermutung und die in Abs. 3 aufgezählten besonderen Mindest-Verfahrensgarantien ist dabei nicht erschöpfend; vielmehr handelt es sich lediglich um besondere Aspekte des allgemeinen Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1.

Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 6 Rdnr. 35 m.w.N.; Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 6 Rdnr. 2 und 71 m.w.N.

Zum fair-trial-Grundsatz gehört als Minimalstandard insbesondere das Recht auf angemessene Verteidigung, wie es in Art. 6 Abs. 3 EMRK und auch in Art. 14 Abs. 3 des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) zum Ausdruck kommt,

vgl. zur Maßgeblichkeit des "International Convenent on Civil and Political Rights": EGMR, Entscheidung vom 28. Mai 1991 - Nr. 16832/90 - Fall Kozlov, Urteilsabdruck S. 10,

und i.V.m. Art. 2 Abs. 2, 20 Abs. 3 GG auch für die Bundesrepublik Deutschland rechtsstaatlich gebietet, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben.

Vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 490/97 -, NJW 1998, 1993 (1994) m.w.N.

In diesen Kernbereich des Verteidigungsrechts greift namentlich die Verwertung missbräuchlich erlangter Beweismittel - wie erpresster Einlassungen - ein.

Vgl. Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 6 Rdnrn. 99, 440, 109 mit Fußnote 464, jeweils m.w.N.

Zum völkerrechtlichen Mindeststandard eines menschenwürdigen Strafverfahrens gehört die Einhaltung der Verpflichtung in Art. 15 des UN-Antifolterabkommens vom 10. Dezember 1984, durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangte Aussagen in einem Strafverfahren nicht als Beweis zu verwenden.

Vgl. OLG Düsseldorf im Auslieferungsverfahren des Klägers, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4/L (A) 408/02 - 147, 203 - 204/03 III -, Beschlussabdruck S. 15/16 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, EuGRZ 1996, 324 und Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, 2883.

Es geht insoweit nicht lediglich um die dem nationalen Recht vorbehaltene Frage der Zulässigkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel,

dazu: EGMR, Urteil vom 12. Juli 1988 - Nr. 8/1987/131/192 - Fall Schenk, EuGRZ 1988, 390 (394) Nr. 46,

sondern um auf besonders verwerfliche Weise erlangte Beweismittel, deren inhaltliche Richtigkeit - also schon ihre grundsätzliche Eignung als Beweismittel - deshalb in Zweifel steht und gegen die nicht ohne weiteres Abwehrmöglichkeiten gegeben sind. Als Eingriff besonders schwerwiegender Art ist diese Frage einer isolierten Prüfung zugänglich.

Vgl. Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 6 Rdnr. 71 m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 17. Juli 2001 - Nrn. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96 - Fall Sadak, Zana u.a., Nr. 41, 42.

Ob dem Kläger mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht, dass er aufgrund von ihn belastenden Zeugenaussagen, die durch Folter im Polizeigewahrsam erlangt worden sind, zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wird, muss der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden. Er kann insbesondere offen lassen, ob die von der Beklagten vorgelegten amtlichen Erklärungen des Justizministeriums der Türkei vom 14. November 2003 geeignet sind, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die hier in Rede stehenden Aussagen der vor dem 2. Staatssicherheitsgericht in Istanbul wegen terroristischer Straftaten angeklagten und teilweise mit Urteil vom 11. April 2000 (Verfahrens-Nr.1998/425, Urteils-Nr. 2000/72) verurteilten Personen unter Folter erpresst wurden. Keiner Entscheidung bedarf ferner die Frage, ob eine mögliche Verurteilung des Klägers entscheidend auf den vorgenannten Geständnissen beruhen würde oder ob andere Beweise vorliegen, aufgrund derer das zuständige Gericht den Kläger möglicherweise verurteilen wird. In diesem Zusammenhang hat das Max-Planck- Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in seinem vom Senat eingeholten Gutachten ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf die fraglichen Organisationsdelikte nicht einen Vorsatz in Bezug auf einzelne Straftaten oder gar Kenntnis von ihnen voraussetzen.

b) Auch wenn dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen sollte, auf der Grundlage von unter Folter zustande gekommenen Aussagen (zunächst) zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden, würde die darin liegende Verletzung des Art. 6 EMRK bei einer Gesamtbetrachtung voraussichtlich nicht zu solch schweren Folgen für den Kläger führen, dass sie mit einer menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK gleichzusetzen wären. Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ist vielmehr zunächst zu berücksichtigen, dass die zu erwartenden Folgen für den Kläger dadurch entscheidend gemildert würden, dass dieser nach etwa 4 bis 5 Jahren ein Wiederaufnahmeverfahren wird erreichen können, welches den Vorgaben einer erfolgreichen Individualbeschwerde zum EGMR Rechnung tragen würde (aa). Die danach zu berücksichtigende - auf einer unterstellten Verletzung des Art. 6 EMRK beruhende - etwa vier- bis fünfjährige Haftzeit ist nach Quantität und Qualität insbesondere deshalb nicht einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich zu achten, weil der Kläger, ließe man die fraglichen Attentatspläne außer Betracht, wegen anderer Tatvorwürfe, die nicht auf den möglicherweise durch Folter erlangten Aussagen beruhen, voraussichtlich zu einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt werden würde (bb).

aa) Nach den unbestrittenen Angaben etwa im Auslieferungsersuchen der Türkei vom 16. Januar 2003 ist zwar nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger bei einer Verurteilung im Höchstfall eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen kann. Allerdings steht ihm die Möglichkeit offen, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs eine Individualbeschwerde zum EGMR zu erheben und ein Wiederaufnahmeverfahren zu erreichen, falls der EGMR einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK feststellen sollte. Diese nach etwa 4 bis 5 Jahren zu erreichende Rechtsschutzmöglichkeit führt zu einer bedeutsamen Milderung der Folgen für den Kläger bei einem (unterstellten) Verstoß gegen Art. 6 EMRK.

Der Senat lässt offen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass der EGMR die Möglichkeit hätte, gegenüber dem Signatarstaat Türkei gemäß Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR vom 4. November 1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl. II S. 1081) eine vorläufige Maßnahme zu empfehlen. Die Türkei soll nach den Feststellungen des Bundesjustizministeriums einstweilige Anordnungen des EGMR in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen - etwa im Fall des Abdullah Öcalan durch Aussetzung der verhängten Todesstrafe - jeweils korrekt umgesetzt haben. Der EGMR hat darüber hinaus in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm empfohlenen vorläufigen Maßnahmen angenommen.

Vgl. EGMR, Urteil vom 6. Februar 2003 - Nrn.: 46827/99 und 46951/99 -, EuGRZ 2003, 704; siehe auch: Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen, EuGRZ 2003, 689.

Es sind dem Senat indessen keine Fälle bekannt geworden, in denen der EGMR bereits im Wege einer einstweiligen Regelung eine Haftentlassung aufgegeben bzw. empfohlen hätte.

Der Kläger hat jedenfalls die Möglichkeit, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs eine - auf eine Verletzung des Art. 6 EMRK gestützte - Individualbeschwerde zum EGMR nach Art. 34 EMRK zu erheben. Ist die Individualbeschwerde erfolgreich, kann der Kläger eine Wiederaufnahme seines Verfahrens erreichen. Durch Gesetz Nr. 4793 vom 23. Januar 2003 ist Art. 327 der türkischen Strafprozessordnung geändert worden; nach Abs. 6 dieser Vorschrift kann nunmehr innerhalb eines Jahres eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt werden, sofern der EGMR durch rechtskräftiges Urteil festgestellt hat, dass ein Strafurteil unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder deren Zusatzprotokolle zustande gekommen ist.

Vgl. auch Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 12. August 2003, S. 51, und vom 19. Mai 2004, S. 42.

Nach Auffassung des Senats kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die türkische Justiz ein Wiederaufnahmeverfahren nicht entsprechend den Vorgaben des EGMR durchführen würde. Zwar ist es in der Vergangenheit bei der Umsetzung von Urteilen des EGMR in der Türkei noch zu Problemen gekommen. So wurden vom Gerichtshof angeordnete Zahlungen teilweise gar nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung geleistet.

Vgl. Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 26 f.; Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 12. August 2003, S. 50, und vom 19. Mai 2004, S. 42.

Demgegenüber stellt das Auswärtige Amt unter der neuen Regierung ein teilweises Umdenken bei den Entschädigungszahlungen fest. Das türkische Justizministerium hat zudem in seiner amtlichen Äußerung vom 14. November 2003 bekräftigt, dass die Türkei Entscheidungen des EGMR im Verfahren nach Art. 34 EMRK akzeptiere und umsetze. Auch das Außenministerium der Türkei hat in seiner Verbalnote vom 15. März 2004 nochmals auf die seit 2003 geltende Wiederaufnahmemöglichkeit verwiesen. Nach offiziellen türkischen Angaben (Stand: 23. Februar 2004) sind bislang insgesamt 19 Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach einer Verurteilung durch den EGMR gestellt worden. In 13 Fällen wurde das Verfahren wiederaufgenommen; in fünf dieser Verfahren wurden die Angeklagten freigesprochen. 7 Fälle sind noch anhängig.

Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 42.

Auch im Fall Öcalan ist die einstweilige Anordnung des EGMR umgesetzt worden. Ebenso ist im Falle der bekannten kurdischen Abgeordneten Leyla Zana ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden.

Vgl. Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 27; Auswärtiges Amt, Lageberichte Türkei vom 12. August 2003, S. 51, und vom 19. Mai 2004, S. 43.

Dass Leyla Zana wiederum verurteilt wurde, steht nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den vom EGMR,

vgl. Urteil vom 17. Juli 2001 - Nrn. 29900/96, 29901/96, 29902/96 und 29903/96 -,

gerügten Verfahrensfehlern. Namentlich der vom EGMR festgestellte Verfahrensverstoß, die Angeklagten hätten im Erstverfahren keine hinreichende Gelegenheit erhalten, in Auseinandersetzung mit verschiedenen Clan-Führern deren sie belastende Aussagen sowie die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu prüfen und zu hinterfragen (Urteilsabdruck Nr. 61 ff.), hat sich nach den dem Senat vorliegenden Berichten fachkundiger Prozessbeobachter im Wiederaufnahmeverfahren nicht wiederholt. Allerdings wird kritisiert, dass in Haft befindliche Zeugen vor beauftragten Richtern der jeweils zuständigen Wohnortgerichte in Abwesenheit der Angeklagten vernommen worden seien und letztere deshalb keine Gelegenheit gehabt hätten, die Zeugen befragen.

Vgl. International Commission of Jurists (ICJ)/ Centre for the Independence of Judges and Lawyers (CIJL), Report on the Re- trial of Leyla Zana and three other former Kurdish Parliamentarians at Ankara State Security Court on 16th January 2004, www.icj.org.

Dabei werden aber weder etwaige Gründe für den Ausschluss der Angeklagten erläutert, noch dargelegt, inwieweit ihren Anwälten zur Wahrung rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben war, der Vernehmung beizuwohnen und die Zeugen im Sinne ihrer Mandanten zu befragen.

Vgl. zum Fragerecht nach Art. 6 Abs. 3 d) EMRK: Peukert, in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 6 Rdnr. 200 f.

Auch das Auswärtige Amt berichtet, dass der Prozess zwar die zahlreichen Schwächen der türkischen Justiz offen gelegt habe, dass aber das Verfahren unter Beachtung der türkischen Strafprozessordnung durchgeführt worden sei. Die Verteidigerrechte seien formal gewahrt worden; Angeklagte, Verteidiger und Entlastungszeugen seien ausführlich zu Wort gekommen. Allerdings sei die erneute Verurteilung kritisiert worden.

Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 43.

Sollte es wiederum zu Verfahrensfehlern gekommen sein, bestünde die Möglichkeit einer Revision beim Kassationsgericht, die nicht von vorneherein aussichtslos erscheint.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich angesichts der gegenwärtig unternommenen Anstrengungen die Situation der türkischen Justiz hinsichtlich der "fair trial"-Gewährleistung weiter verbessern wird.

Vgl. zur Schulung der Justiz auf die Anforderungen der EMRK: Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 23; ferner Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 12.

Im Falle eines zunächst unfairen Verfahrens könnte der Kläger wirksamen Rechtsschutz - einschließlich eines nach erfolgreicher Anrufung des EGMR durchzuführenden Wiederaufnahmeverfahrens - voraussichtlich nach insgesamt etwa 4 bis 5 Jahren erlangen. Erstinstanzliche Strafverfahren vor türkischen Gerichten dauern durchschnittlich 400 Tage.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 12.

Aufgrund der Verfahrensdauer bis zum jeweiligen Erlass der Revisionsurteile des Kassationsgerichts vom 18. Dezember 2000 (Verfahrens-Nr. 2000/2397, Urteils-Nr.: 2000/3269) gegen Mehmet Demir u.a. sowie vom 3. Juli 2003 (Verfahrens-Nr.: 2003/1083, Urteils-Nr.: 2003/1301) gegen I. C. H. ist anzunehmen, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Falle des Klägers ebenfalls nach etwa 2 Jahren erschöpft sein dürfte. Auch der EGMR, der seinerseits bei den Mitgliedsstaaten mit Blick auf Art. 6 und Art. 13 EMRK auf eine rasche Verfahrensdauer drängt,

vgl. etwa Gundel, Neue Anforderungen des EGMR an die Ausgestaltung des nationalen Rechtsschutzsystems, DVBl. 2004, 17,

bemüht sich um eine zeitnahe Bearbeitung, nicht zuletzt, um die von ihm selbst aufgestellten Kriterien zur Verfahrensdauer einzuhalten. Auf der Grundlage der neuen Verfahrensordnung entscheiden die Kammern des EGMR über die Beschwerden oft binnen ein bis zwei Jahren.

Vgl. Wittinger, Die Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, NJW 2001, 1238 (1242).

Für das anschließende Wiederaufnahmeverfahren geht der Senat im Hinblick auf das Wiederaufnahmeverfahren gegen Leyla Zana, Sedim Sadak u.a. von bis zu zwölf Monaten Verfahrensdauer aus, so dass eine Gesamtverfahrensdauer von etwa 4 bis 5 Jahren wahrscheinlich ist. Zwar ist im ungünstigsten Fall eine längere Verfahrensdauer nicht ausgeschlossen; hierfür besteht aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit.

bb) Die dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Wiederaufnahmeverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Folgen - namentlich eine etwa vier- bis fünfjährige Haftzeit - sind bei Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls nach Quantität und Qualität nicht einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Insoweit ist vor allem von Bedeutung, dass der Kläger unabhängig von den Tatvorwürfen, deren Nachweis möglicherweise mit unter Folter erlangten Geständnissen geführt werden soll, voraussichtlich mit einer Haftstrafe von etwa 5 Jahren rechnen müsste.

Wann eine Haft, die auf einer Art. 6 EMRK verletzenden Verurteilung beruht, für den Betroffenen einen derart schweren und intensiven Eingriff darstellt, dass ihm Abschiebungsschutz zu gewähren ist, kann nicht allgemein gültig für alle Fälle bestimmt werden, sondern nur nach den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls. Ein allgemein gültiger Maßstab ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Rechtsprechung des EGMR und der Europäischen Menschenrechtskommission zur Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft.

Vgl. dazu Peukert in: Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 122 ff.; siehe auch EGMR, Urteil vom 27. August 1992 - Nr. 27-1991-279-350 -, EuGRZ 1994, 101; Urteil vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30201/96 -, NJW 2001, 2694.

Allenfalls lässt sich dieser Rechtsprechung der Grundsatz entnehmen, dass die Gewichtigkeit der Straftat und ihr Bedrohungspotential für die Allgemeinheit ein höheres Maß an Freiheitsentzug - ohne Verurteilung - zu rechtfertigen vermag.

Vgl. EGMR, Urteil vom 27. August 1992 - Nr. 27-1991-279-350 -, EuGRZ 1994, 101 (102) Nr. 91.

Ferner ist auf den Rechtsgedanken des Art. 5 Abs. 1 a) EMRK zu verweisen, wonach eine Freiheitsentziehung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich als rechtmäßig gilt, auch wenn das Gericht einem Irrtum erlegen ist.

Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, Art. 5 Rdnr. 7 m.w.N.

Gewicht und Schwere des Eingriffs, die maßgeblich durch die Dauer der Freiheitsentziehung bestimmt werden, können entscheidend gemildert werden, wenn und soweit der Betroffene eine Haftzeit schon wegen anderer Taten verbüßen müsste, also unabhängig von einer auf der Verletzung des Art. 6 EMRK beruhenden Verurteilung. Denn insoweit kann die gegen Art. 6 EMRK verstoßende Verurteilung hinweg gedacht werden, ohne dass sich an dem mutmaßlichen Geschehensablauf voraussichtlich Entscheidendes ändern würde. Die ohnehin drohende Haftzeit müsste der Betroffene unabhängig von dem Verstoß gegen Art. 6 EMRK und der darauf beruhenden Verurteilung hinnehmen. Ließe man hiervon ausgehend im vorliegenden Fall die angeblich geplanten Anschläge auf das Atatürk-Mausoleum und die Fatih-Moschee, die dem Kläger möglicherweise aufgrund von erpressten Geständnissen vorgeworfen werden, außer Betracht, blieben weitere Tatvorwürfe gegen den Kläger bestehen, derentwegen dieser in der Türkei voraussichtlich zu einer Haftstrafe von mindestens 5 Jahren verurteilt werden würde, ohne dass insoweit eine Verletzung des Art. 6 EMRK droht.

Der Senat folgt insoweit dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht - Forschungsgruppe Strafrecht - vom 15. April 2004 einschließlich der ergänzenden Erläuterungen vom 10. Mai 2004. Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung der türkischen Strafrechtspraxis bei Außerachtlassung der ihm vorgeworfenen Urheberschaft für die geplante Bombardierung des Atatürk-Mausoleums und für einen versuchten Anschlag auf die Fatih-Moschee jedenfalls als Leiter einer terroristischen Organisation nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ATG eine Verurteilung zu 5 Jahren Zuchthaus zu erwarten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Gründung oder Leitung einer terroristischen Organisation i.S.v. Art. 1 ATG, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ATG mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 10 Jahren geahndet wird, stellt gegenüber der Gründung oder Leitung einer bewaffneten Bande i.S.v. Art. 168 tStGB, die mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 15 Jahren Zuchthaus (ggf. erhöht um die Hälfte gemäß Art. 3 und 5 ATG) bedroht ist, die leichtere Straftat dar. Beiden Straftatbeständen ist gemein, dass die illegale Organisation ein bestimmtes verfassungsfeindliches Ziel verfolgen muss. Die Abgrenzung, ob eine Organisation als terroristisch oder als bewaffnet eingeordnet wird, richtet sich nach dem Umfang und der Gefährlichkeit der Bewaffnung ihrer Mitglieder. Eine Bande gilt i.S.v. Art. 168 tStGB als bewaffnet, wenn eine Mehrheit oder jedenfalls eine so große Anzahl von Mitgliedern bewaffnet ist, dass eine ernsthafte Gefahr für die Verwirklichung des Organisationszieles besteht. Für eine Bestrafung des einzelnen Mitgliedes einer bewaffneten Bande reicht dessen Wissen und Wollen in Bezug auf die Bewaffnung aus; ein Vorsatz bezüglich einzelner Taten ist nicht erforderlich. Die Zugehörigkeit zu einer Organisation, die zwar gewaltbereit ist, deren Gefährlichkeit aber noch nicht das für die Annahme einer bewaffneten Bande erforderliche Maß erreicht, wird nicht nach Art. 168 tStGB, sondern nach Art. 7 ATG bestraft.

Die gegen den Kläger vorliegenden Haftbefehle des Staatssicherheitsgerichts Erzurum vom 11. November 1998 und des Staatssicherheitsgerichts Adana vom 11. November 1998 nebst zugehörigen ergänzenden Auslieferungsunterlagen einerseits und die Strafurteile gegen Mehmet Demir u.a. sowie I. C. H. andererseits sprechen dafür, dass die türkischen Strafgerichte die Organisation "Kalifatsstaat" zunächst - im oben dargelegten Sinne: "nur" - als terroristische Organisation angesehen haben, die ein terroristisches Ziel, nämlich die Zerstörung der verfassungsmäßigen, laizistischen Ordnung der Türkei, verfolge und ausweislich der den Heiligen Krieg rechtfertigenden "historischen Fetwa" des Klägers sowie seines Aufrufes zur Ermordung des "Gegenkalifen" Ibrahim Sofu zwar gewaltbereit, aber nicht i.S.v. Art. 168 tStGB bewaffnet sei. Die versuchten Attentate auf das Atatürk-Mausoleum und die Fatih- Moschee werteten die Staatssicherheitsgerichte und das Kassationsgericht im Anschluss an eine entsprechende Einschätzung des türkischen Innenministeriums als Beleg für die Hinwendung der Organisation zur Gewalt; seitdem wird sie als bewaffnete Bande angesehen.

Dies zugrundegelegt bleiben die Aktivitäten des Klägers als Führer der Organisation "Kalifatsstaat" nach türkischem Recht auch dann strafrechtlich relevant, wenn man unterstellt, die näheren Umstände der angeblichen Attentatsversuche vom Herbst 1998, bei denen Waffen und Sprengstoff verwendet worden sein sollen, ließen sich in einem fairen Gerichtsverfahren nicht nachweisen. Zwar wäre dann die Bestrafung nach Art. 168 tStGB und - erst recht - die vom begutachtenden Max-Planck-Institut ohnehin schon für wenig wahrscheinlich erachtete Bestrafung wegen Hochverrats gemäß Art. 146 tStGB ausgeschlossen. Es bliebe aber gleichwohl eine Strafbarkeit nach Art. 7 Abs. 1 ATG, wobei es in der Praxis türkischer Strafgerichte üblich ist, jeweils die Mindeststrafe zu verhängen, die hier fünf Jahre beträgt.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dem Kläger insoweit gemachten Tatvorwürfe willkürlich oder aus der Luft gegriffen sind. Zudem weist nichts darauf hin, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens der Verwertung der insofern maßgeblichen Beweismittel entgegenstehen könnte. Vielmehr beruht ein wesentlicher Teil der Tatvorwürfe auf veröffentlichten Schriften des Kalifatsstaats, so inbesondere auf in der Verbandszeitschrift Ümmet-i Muhammed erschienenen Aufrufen (vgl. etwa die Ausgabe 232 vom Juli 1998; Beiakte 9, S. 43 ff. und 59) und sonstigen Stellungnahmen. In einer Vielzahl von Artikeln wurde propagiert, dass die Organisation "Kalifatsstaat" - unter Abschaffung der derzeitigen verfassungsmäßigen Ordnung der Türkei - die Gründung eines Gottesstaates anstrebe, dessen Verfassung der Koran sein solle. Die Führungsrolle des Klägers innerhalb der Organisation und deren grundsätzliche Gewaltbereitschaft belegt insbesondere die "historische Fetwa" vom 3. Mai 1998, in der der Kläger die Anwendung kriegerischer Mittel gegen Atatürk und seine Unterstützer als Heiligen Krieg bezeichnete und ausführte, auf dem Weg zur Verwirklichung des Kalifatsstaates werde man entweder Märtyrer oder Kriegsheld. In begleitenden Artikeln der Ümmet-i Muhammed wurde ausgeführt, wer sich dem Dschihad entgegenstelle, dürfe getötet werden; das Eigentum solcher Personen gelte als Kriegsbeute. Während des Dschihads gegen die Kemalisten werde man sich bemühen, die in Gefangenschaft geratenen Freunde zu befreien.

Die Ausführungen des Max-Planck-Instituts zu einer voraussichtlichen Verurteilung des Klägers zu einer Mindeststrafe von 5 Jahren Zuchthaus nach Art. 7 ATG sind nach Auffassung des Senats überzeugend. Das begutachtende Institut hat unter sorgfältiger und gewissenhafter Auswertung der ihm unterbreiteten Entscheidungsgrundlagen in nachvollziehbarer Weise und ohne erkennbare Fehler sein Ergebnis begründet, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der Kläger habe eine Verurteilung nicht "nur" nach Art. 7 ATG zu erwarten, hat sie, wie eine klärende Nachfrage ergeben hat, alle dem Kläger vorgeworfenen Taten (einschließlich der erwähnten geplanten Anschläge) in ihre Beurteilung einbezogen. Damit ist sie jedoch von einer anderen, hier nicht maßgeblichen Prämisse ausgegangen.

Im vorliegenden Zusammenhang ist nach Auffassung des Senats unerheblich, ob eine Verurteilung des Klägers nach Art. 7 ATG auch asylerhebliche Bedeutung hätte. Die EMRK schützt nicht vor politischer Verfolgung. Würde allerdings die im Einzelfall konkret zu erwartende Strafe in besonderer Weise außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf stehen, dürfte dies zu berücksichtigen sein. Derartige Anhaltspunkte sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; denn eine Verurteilung würde daran anknüpfen, dass der Kläger als Führer einer gewaltbereiten und verfassungsfeindlichen Organisation zum gewaltsamen Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei und zur Tötung der kemalistischen Gegner aufgerufen hat. Im Übrigen bringt auch § 51 Abs. 3 AuslG zum Ausdruck, dass bei Vorliegen seiner Voraussetzungen - hier nach Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter - eine asylerhebliche Gerichtetheit der Maßnahme keine abschiebungsrechtliche Bedeutung haben soll.

Dessen ungeachtet handelt es sich bei der dem Kläger konkret drohenden Verurteilung nach Art. 7 ATG im Kern um eine Maßnahme des Rechtgüterschutzes (Leben, Gesundheit, Eigentum sowie sonstige Grundrechte und -freiheiten der Bürger) und der staatlichen Selbstverteidigung. Die Fetwa ist im Zusammenhang mit den zitierten Artikeln geeignet, über eine bloß geistige Auseinandersetzung hinaus Gewalttaten und terroristische Handlungen konkret zu fördern und zu initiieren. Selbst wenn eine Verurteilung des Klägers nach Art. 7 ATG eine überschießende asylerhebliche Komponente enthalten sollte, wäre diese nicht von solchem Gewicht, dass bei der hier gebotenen Gesamtwürdigung die dem Kläger nach Art. 7 ATG drohende Haftstrafe nicht die Schwere einer möglichen Haft aufgrund eines unfairen Verfahrens entscheidend mildern würde.

Der Senat lässt offen, ob dem Kläger auch eine Verurteilung wegen Führerschaft in einer bewaffneten Bande gemäß Art. 168 Abs. 1 tStGB i.V.m. Art. 3 und 5 ATG zu einer Mindesthaftstrafe von 22 ½ Jahren droht, wie das eingeholte Gutachten des Max- Planck-Instituts annimmt. Die Beurteilung, dass der Tatbestand einer bewaffneten Bande vorliegt, stützt sich insbesondere auf die Funde von Waffen und Sprengstoff bei Personen, die nach Auffassung der türkischen Organe dem Kalifatsstaat zuzurechnen sind. Dass die Waffen nach Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits vor einer strafgerichtlichen Verurteilung vernichtet worden sein sollen, widerlegt nicht die ursprüngliche Existenz der Waffen. Das 2. Staatssicherheitsgericht Istanbul bezieht sich in seinem Urteil auch auf Beschlagnahmeprotokolle und Fotoaufnahmen. Die vor dem 2. Staatssicherheitsgericht Istanbul (Verfahrens-Nr. 1998/425, Urteils-Nr. 2000/72) angeklagten Personen, bei denen Waffen und Sprengstoff gefunden worden sein sollen, haben nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, diese besessen zu haben. Sie haben lediglich geleugnet, dass sie diese Gegenstände für Anschläge verwenden wollten. Gleichwohl lässt der Senat jedenfalls im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärten subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 168 tStGB dahinstehen, ob der Kläger auch mit einer Verurteilung nach Art. 168 tStGB und einer Haftstrafe von 22 ½ Jahren rechnen müsste.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ergeben sich - schon mangels ausreichend substantiierten Vortrags - keine hinreichenden Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers, die eine mögliche Haft als besonders beeinträchtigend oder gar unzumutbar erscheinen lassen. Aus den vorgelegten Attesten vom 24. und 25. Mai 2004 ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger besonderer medizinischer Behandlung bedürfte, die er während eines Gefängnisaufenthaltes nicht erhalten könnte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass sie den Attesten unter den vorerwähnten Aspekten keine Bedeutung beimisst. Dessen ungeachtet sind die Erklärungen zu möglichen gesundheitlichen Problemen zurückzuweisen, weil sie erst in der mündlichen Berufungsverhandlung nach Ablauf der nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist vorgetragen worden sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (unter I. 3.) verwiesen.

Dass eine dem Kläger drohende Haftzeit aus anderen, insbesondere sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Gründen unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das gilt - wie oben ausgeführt - namentlich für die Haftbedingungen. Unregelmäßigkeiten drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, so dass die Haftzeit des Klägers insgesamt nicht zu einem menschenunwürdigen Eingriff führt. Sonstige Umstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die Gesamtwürdigung in Frage stellen könnten.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen wären die Folgen einer Haftzeit für den Kläger selbst dann, wenn entgegen der Prognose des Senats bis zum Abschluss eines Wiederaufnahmeverfahrens des Klägers ein etwas längerer Zeitraum als fünf Jahre vergehen sollte, angesichts der dargelegten Gesamtumstände nicht so einschneidend und intensiv, dass sie mit einer unmenschlichen Behandlung gleichgesetzt werden könnten. Die Beklagte kann den Kläger vielmehr darauf verweisen, Rechtsschutz vor dem EGMR zu suchen und die sich daraus ergebenden nachteiligen Auswirkungen in dem aufgezeigten Umfang auf sich zu nehmen.

III. Abschiebungsschutz kommt dem Kläger auch nicht zu, weil ihm in der Türkei eine Einschränkung seiner Religionsausübung droht (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK).

Die Religionsfreiheit des Art. 9 EMRK umfasst die Freiheit, einer Religion anzugehören, sich zu ihr zu bekennen und sie zu praktizieren.

Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 18. Februar 1999 - Nr. 24645/94 - Fall Buscarini, NJW 1999, 2957 (2958) Nr. 34; Entscheidung vom 15. Februar 2001 - Nr. 42393/98 - Fall Dahlab, NJW 2001, 2871 (2872).

Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch im Abschiebezielstaat gewahrt sein muss und über § 53 Abs. 4 AuslG Schutz erfährt, gehört aber entsprechend den obigen Ausführungen zu Art. 6 EMRK nur der unveräußerliche, nach Art. 9 Abs. 2 EMRK nicht beschränkbare Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums" im Asylrecht, das die Religionsausübung im privaten Bereich umfasst ("forum internum").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 (229 f.).

Geschützt ist damit namentlich die Religionsausübung im häuslich- privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf.

Vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.).

Der Kläger versteht sich als Anhänger des Islam. Als konkrete Einschränkung, die ihm in der zu erwartenden Haft in der Türkei drohen soll und die ihn seiner religiösen Identität berauben oder ihm die Preisgabe tragender Inhalte seiner Glaubensüberzeugung zumuten könnte, befürchtet der Kläger, an dem Gebet zu den vorgegebenen Gebetszeiten gehindert zu werden. Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der türkische Staat Strafgefangene bei der Ausübung der islamischen Religion im sog. "forum internum" in der vom Kläger befürchteten Art und Weise behindert. Dem steht vor allem entgegen, dass die türkische Bevölkerung mit ganz überwiegender Mehrheit dem Islam angehört. Zwar kommt es für die Entscheidung der Frage nach der Wahrung des religiösen Existenzminimums maßgeblich auch auf das eigene Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft an.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 87, 141 (146 f).

Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit sich Besonderheiten des Islams, wie ihn der Kläger versteht, in relevanter Weise bei der auf das Wesentliche beschränkten privaten Glaubensausübung - namentlich beim Gebet - auswirken. Soweit der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung des Kenan Bingöl vom 21. Mai 2003 verweist, wonach dieser während der Haft seinen Bart habe abnehmen müssen und ein Gebetsteppich nicht wie gewünscht zur Verfügung gestanden habe, handelt es sich um Beeinträchtigungen, die ihrer Art und Schwere nach nicht mehr dem "forum internum" zuzurechnen sind. Ungeachtet dessen darf nach Art. 9 Abs. 2 EMRK auch die Religionsfreiheit solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 -, NVwZ 2003, 986 (988) zum vereinsrechtlichen Verbot der Religionsgemeinschaft "Kalifatsstaat".

Im Strafvollzug ergeben sich im öffentlichen Interesse liegende Beschränkungen aus dem Zweck dieser Institution und aus dem Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebes.

Vgl. etwa Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urteil vom 13. Januar 2003 - 2 P. 246/2002 -, EuGRZ 2003, 743 (744).

Nicht nur die weitgehende Abschließung eines Häftlings von der Außenwelt kann Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit mit sich bringen, sondern z.B. auch Gründe der Hygiene oder Maßnahmen zur Verhinderung von Selbstverstümmelung, geheimer Verstecke oder der Anfertigung von Fluchtwerkzeugen.

IV. Ein gemäß § 53 Abs. 4 AuslG beachtliches Abschiebungshindernis folgt ferner nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach jede Person insbesondere das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens hat. § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die EMRK lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet - hier das Familienleben - verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen - auch wenn sie mit asylrelevanten Verhältnissen im Zielstaat im Zusammenhang stehen sollten - von vornherein nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG und sind deshalb nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324, 327).

Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob und inwieweit die familiären Beziehungen zwischen dem Kläger und seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen ihrer Art und Intensität nach dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallen und ob der Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, weil die Maßnahme gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der in der genannten Bestimmung aufgezählten, legitimen Ziele verfolgt werden und dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h. verhältnismäßig ist.

Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Oktober 1997 - Nr. 122/1996/741/940 - Fall Boujlifa, InfAuslR 1998, 1; Urteil vom 18. Februar 1991 - Nr. 31/ 1989/191/291 - Fall Moustaquim, EuGRZ 1993, 552; Urteil vom 26. September 1997 - Nr. 85/ 1996/704/896 - Fall Mehemi, InfAuslR 1997, 430 (431).

V. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AuslG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, wenn der Zielstaat ihn wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht, liegen ebenfalls nicht vor. Die Gefahr einer Todesstrafe ist erst dann beachtlich, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene individuell von der Todesstrafe bedroht ist.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. September 1996 - 2 M 3544/96 -, juris.

Das ist mit der Abschaffung der Todesstrafe in der Türkei,

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, S. 46,

nicht mehr der Fall.

So auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 4 Ausl (A) 308/02 - 47, 203 - 204/03 III, Beschlussabdruck S. 15.

Die Türkei hat am 26. Juni 2003 das Protokoll Nr. 6 EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten ratifiziert und dadurch die Änderung des Strafgesetzbuches völkerrechtlich bekräftigt.

Vgl. Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes 12/2003 S. 5; Kommission der Europäischen Union, Fortschrittsbericht Türkei vom 5. November 2003, S. 28.

Am 9. Januar 2004 hat sie auch das 13. Zusatzprotokoll unterzeichnet, das die uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe vorsieht. Das türkische Parlament hat ferner am 7. Mai 2004 in der Verfassung alle Bezüge auf die Todesstrafe gestrichen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19. Mai 2004, S. 38.

Zudem hatte die Türkei bereits mit Verbalnote ihrer Botschaft vom 19. August 2002 und dem zugleich überreichten Auslieferungsersuchen, mit Verbalnote vom 3. Januar 2003 sowie mit dem Auslieferungsersuchen vom 16. Januar 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Kläger nicht die Todesstrafe, sondern höchstens lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Diese Erklärungen sind in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit dem Antwortschreiben des Bundesjustizministeriums vom 17. September 2002 als Zusicherung der türkischen Regierung i.S.v. § 8 IRG zu werten, gegen den Kläger nicht die Todesstrafe zu verhängen.

VI. Der bei sachdienlicher Auslegung des Klageantrags vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hat ebenfalls keinen Erfolg, weil der Kläger insoweit keine der Abschiebung entgegenstehenden sonstigen, über das bereits Erörterte hinausgehenden, beachtlichen Umstände geltend gemacht hat.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 6 EMRK durch eine strafgerichtliche Verurteilung im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG begründen kann, wenn der Zielstaat ein Vertragsstaat der EMRK ist, gegen dessen Strafurteil nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Individualbeschwerde beim EGMR eingelegt werden kann. Diese Frage ist weder unmittelbar aus dem Gesetz selbst zu beantworten noch bislang in Rechtsprechung und Literatur geklärt, wie die Beklagte in ihrer Berufungszulassungsschrift vom 23. September 2003 und der Senat in seinem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassenden Beschluss vom 4. Dezember 2003 näher dargelegt haben.

 

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