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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3277/03

Datum:
03.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 3277/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.8A3277.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1183/01
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich des im Berufungsverfahren noch anhängigen Feststellungsantrags eingestellt.

Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahren trägt das beklagte Land.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 
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