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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1491/03.A

Datum:
03.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1491/03.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0303.8A1491.03A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17a K 1432/98.A
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2003 geändert. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Verfahrenskosten beider Instanzen trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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