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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2622/03

Datum:
03.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2622/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0203.7B2622.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1095/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. August 2003 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 9, Flurstück 165/13 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 3.500,-- EUR festgesetzt.

 
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