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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 703/03

Datum:
20.12.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 A 703/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1220.7A703.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2517/00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2002 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger - diese als Gesamtschuldner - und der Beklagte je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 6.000,-- EUR festgesetzt.

 
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