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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2451/03

Datum:
27.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2451/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0227.6B2451.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 1110/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die beiden dem Polizeipräsidium C. zum 2003 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene zu 3. tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

 
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