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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2182/04

Datum:
05.11.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2182/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1105.6B2182.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2511/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Landrat als Kreispolizeibehörde N. zum 00.00.0000 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (Erste Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Stellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Diese Kosten hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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