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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1913/04

Datum:
16.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1913/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0916.6B1913.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1578/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der drei dem Polizeipräsidium C. zum 00.00.0000 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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