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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1587/04

Datum:
08.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1587/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0908.6B1587.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1127/04
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

 
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