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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1228/04

Datum:
26.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1228/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0726.6B1228.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 438/04
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

 
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