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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1212/04

Datum:
29.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1212/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.6B1212.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 331/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

 
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