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Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -; unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
7Die Klägerin, eine mit Ablauf des 00.00.00 im Alter von 52 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamtin des beklagten Landes, erstrebt mit der Klage dessen Verpflichtung, ihr über die festgesetzten Versorgungsbezüge hinaus Unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) zu gewähren. Sie war am 00.00.00 auf dem Weg zum Lehrerzimmer in der Schule, in der sie als Fachlehrerin unterrichtete, ausgerutscht und hingefallen. Der Unfall wurde von der Bezirksregierung X. als Dienstunfall anerkannt; der durch den Unfall erlittene Körperschaden (laut ärztlicher Bescheinigung des behandelnden Chirurgen X. vom 00.00.00: Prellung mit Hämatombildung linker Fuß; Prellung des rechten Kniegelenks mit Hämatom präpatellar; Prellung und Distorsion des rechten Handgelenks sowie des rechten Ellenbogengelenks; Distorsion des linken oberen Sprunggelenks; posttraumatische Narbenhernie bei Zustand nach Totalhystiotomie) wurde in dem Anerkennungsbescheid nicht näher bezeichnet.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Klägerin sei nicht, wie § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Unfallruhegehalt voraussetze, infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. Es fehle schon an ihrer Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung. In dem vor der Zurruhesetzung erstatteten amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00 sei von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer nicht die Rede. Es seien lediglich dienstliche Erleichterungen für die Klägerin befürwortet und wegen ihrer chronischen Leiden (degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, Periarthritis humeroscapularis rechts, Epicondylitis rechts) vorübergehende krankheitsbedingte Fehlzeiten als auch in Zukunft wahrscheinlich bezeichnet worden. Die damalige Dienstfähigkeit der Klägerin werde durch eine schriftliche (vom Verwaltungsgericht u.a. zu der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Narbenrevision für die angenommene Dienstunfähigkeit von Bedeutung gewesen sei, angeforderte) Stellungnahme der begutachtenden Amtsärztin vom 00.00.00 bestätigt. Eine der Klägerin günstigere Entscheidung ergebe sich aber auch dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Behörde bestandskräftig festgestellt habe, dass sie auf Dauer dienstunfähig gewesen sei, und wenn davon ausgegangen werde, dass das Gericht an diese Feststellung gebunden sei. Dann könne jedenfalls nicht angenommen werden, dass die Dienstunfähigkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen sei. Insbesondere die von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Folgen des Dienstunfalls in Gestalt eines Narbenbruchs, der eine Operation erforderlich gemacht habe, seien in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00 nicht einmal erwähnt worden. Es komme hinzu, dass die Amtsärztin nach Einholung eines fachgynäkologischen Zusatzgutachtens in einer Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung X. vom 00.00.00 "die Folgen des Dienstunfalles im Bereich der Narbe einschließlich der Notwendigkeit des Revisionseingriffes" mit einer MdE von lediglich 30 v.H. bewertet habe.
9Die Klägerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht aufgeklärt, inwieweit die Gründe, die tatsächlich zu ihrer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit geführt hätten, auf den Dienstunfall zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung gar nicht dienstunfähig gewesen, und deshalb unzutreffend davon abgesehen, der Frage weiter nachzugehen, ob der Dienstunfall ursächlich für die Zurruhesetzung gewesen sei. Der Begriff "Dienstunfähigkeit" umfasse ein medizinisches und ein beamtenrechtliches Element. Für den medizinischen Aspekt sei der Amtsarzt zuständig gewesen, für die Beantwortung der Frage der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit hingegen allein der Dienstherr. Aus der medizinischen Sicht des Amtsarztes sei eine Dienstunfähigkeit zwar nicht bestätigt worden. Entscheidend sei aber, dass der Dienstherr im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Beurteilungsbefugnis die Dienstunfähigkeit bejaht habe. Somit habe das Verwaltungsgericht aufklären müssen, ob die amtsärztlich bescheinigte medizinische Ausgangslage mit dem Dienstunfall in eine kausale Beziehung gesetzt werden könne. Der Versuch des Verwaltungsgerichts, dies durch eine Auskunft der Amtsärztin weiter zu klären, von der das vor der Zurruhesetzung abgegebene amtsärztliche Gutachten vom 00.00.00 stamme, habe in der Sache keinen Erfolg gehabt. Somit habe das Verwaltungsgericht von sich aus, erforderlichenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Frage nachgehen müssen, ob die in der schriftlichen Stellungnahme der Amtsärztin vom 00.00.00 nochmals zugrunde gelegte gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Dienstherrn zur Annahme der Dienstunfähigkeit veranlasst habe, auf den Dienstunfall zurückgeführt werden könne und müsse. Das sei rechtsfehlerhaft unterblieben. Im Übrigen sei die Zurruhesetzung bestandskräftig und vom Verwaltungsgericht somit als gegeben hinzunehmen gewesen. Das beklagte Land müsse sich daran festhalten lassen, dass es ihre Dienstunfähigkeit angenommen und sie in den Ruhestand versetzt habe.
10Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Argumentation der Klägerin trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. Sie geht davon aus, das Verwaltungsgericht habe sich darauf beschränkt, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BeamtVG für die Gewährung von Unfallruhegehalt unter Hinweis darauf zu verneinen, sie sei zum Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand gar nicht dienstunfähig gewesen. Das entspricht nicht den Gegebenheiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zwar schon darauf gestützt, die Klägerin sei nicht dienstunfähig gewesen. Unabhängig davon, ob dieser Begründung zu folgen wäre, hat das Verwaltungsgericht jedoch als zweiten - die Entscheidung ebenfalls tragenden - Gesichtspunkt angeführt, selbst bei Annahme der Dienstunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung fehle es dann jedenfalls an einer Ursächlichkeit des Dienstunfalls hierfür. Das Verwaltungsgericht hat somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus die im Rahmen des § 36 Abs. 1 BeamtVG eine Rolle spielende Kausalitätsfrage geprüft. Daran ändert nichts, dass diese Prüfung nicht im Sinne der Klägerin ausgefallen ist.
11Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen sich auch nicht unter dem Aspekt der von der Klägerin vermissten weiteren Sachaufklärung. Dazu war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zu dem von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
12Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat es insbesondere nicht fehlerhaft unterlassen, zusätzlich zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00 und den darauf folgenden Stellungnahmen von amtsärztlicher Seite ein (weiteres) medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Klägerin infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Auch die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme eines Amtsarztes stellt ein medizinisches Gutachten dar.
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2000 - 6 A 181/00 - und vom 5. Januar 2004 - 6 A 2234/03 -.
14Die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste, also offenkundig war, dass die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 2 B 45.01 -.
16Etwas Derartiges macht die Klägerin nicht substantiiert geltend. Der Umstand, dass sie der vom Verwaltungsgericht betriebenen weiteren Sachaufklärung keinen hinreichenden Erfolg beimisst, reicht insoweit nicht aus. Ein Tatsachengericht ist nicht schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a.a.O.
18Außerdem verletzt das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 1999 - 6 A 2208/98 - und vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 -, m.w.N. (ständige Rechtsprechung).
20Einen derartigen förmlichen Beweisantrag hat die - anwaltlich vertretene - Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Dass das Unterlassen einer weiteren Sachaufklärung ausnahmsweise dennoch verfahrensfehlerhaft gewesen sei, ist nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 Abs. 1 GKG n.F.).
22Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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