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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger erstrebt als Rechtsnachfolger der am 00.00.0000 verstorbenen Fachlehrerin K. U. eine Verpflichtung des beklagten Landes, das Pleuramesotheliom (Brustfelltumor) der Verstorbenen als Dienstunfall anzuerkennen und nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu entschädigen, hilfsweise festzustellen, dass es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag als unbegründet angesehen; der Anspruch eines Beamten auf Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall sei nicht vererblich. Den Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht mangels des Vorliegens eines erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulässig erachtet.
7Der Kläger macht zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Das Verwaltungsgericht habe das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Berufskrankheit zu Unrecht verneint. Es stünden vermögensrechtliche Ansprüche im Raum. Zum einen ergebe sich nach § 37 BeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt für seine verstorbene Mutter seit dem Auftreten des Brustfelltumors. Sie sei infolge der Asbestexposition an einem Pleuramesotheliom erkrankt und verstorben. Sie habe sich in ihrem Werkunterricht durch Verwendung von Asbestscheiben, durch Zersägen von Specksteinen, durch Bedienung eines mit Asbest isolierten Keramikofens und durch Verarbeitung asbesthaltigen Moltofills einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und deshalb einen Dienstunfall "im Sinne des Berufskrebs" erlitten. Das habe das von der Bezirksregierung Düsseldorf eingeholte Sachverständigengutachten vom 00.00.0000 ergeben. Zum anderen habe er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen vom Beklagten zu bescheidenden Antrag nach § 43 BeamtVG gestellt; nach .§ 43 Abs. 2 BeamtVG habe er einen Entschädigungsanspruch. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in sich widersprüchlich und verkehre die auf Seite 5 zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung in ihr Gegenteil. Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich- rechtlicher Natur, die nicht so höchstpersönlich seien, dass sie mit dem Tod des Berechtigten untergingen, seien dem vererblichen Vermögen hinzuzuzählen. Der Anspruch auf Unfallruhegehalt sei in der Person der Erblasserin soweit entstanden, dass er ihrer rechtlichen Lebenssphäre habe zugeordnet werden müssen. Um einen Beihilfeanspruch habe es sich gerade nicht gehandelt.
8Damit wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Argumente des Klägers befassen sich allein mit dem von ihm hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. Sie rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf die dem Kläger seiner Auffassung nach zustehenden finanziellen Ansprüche gegen das beklagte Land zu Recht verneint hat. Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Unfallruhegehalt (§§ 36, 37 BeamtVG) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Anspruch der verstorbenen Beamtin auf ein Unfallruhegehalt lasse sich ausschließen, da sie nicht wegen des - erst mehr als acht Jahre nach ihrer vorzeitigen Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit festgestellten - Brustfelltumors zur Ruhe gesetzt worden sei. Mit dieser tragenden und den Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts entsprechenden Erwägung des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. Soweit er zur Stützung seiner Auffassung, ein Feststellungsinteresse für seinen Hilfsantrag sei zu bejahen, des Weiteren darauf beruft, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei dem beklagten Land die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 2 BeamtVG beantragt hat, führt dies nicht zu einem ihm günstigeren Ergebnis. Ein dahingehender Entschädigungsanspruch besteht offensichtlich nicht. Voraussetzung ist insoweit, dass ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art verstorben ist. Dies bezieht sich unter Berücksichtigung der auch der Entschädigungsregelung des § 43 Abs. 2 BeamtVG zugrunde liegenden Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 4. Mai 1972, BT-Drucks. VI/3421, Anlage 1, Begr.,
9vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2004, Tz. 3 zu § 43 BeamtVG, unter Wiedergabe des Begründungstextes,
10nur auf die Hinterbliebenen eines Beamten, der - was bei der Mutter des Klägers ausscheidet - während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines Dienstunfalles im Sinne des § 37 BeamtVG verstorben ist.
11Vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand Dezember 2003, Tz. 11 zu § 43 BeamtVG.
12Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Ob das Auftreten eines "Asbestmesothelioms" bei einer Lehrerin bislang einen gewissermaßen einmaligen Fall darstellt, ist insoweit nicht ausschlaggebend.
13Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 1999 - 6 A 3391/99 - und vom 2. Mai 2002 - 6 A 3227/01 -, jeweils m. w. N.
15Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger beruft sich darauf, es handele sich um einen bislang einmaligen Fall, Lehrer dürften nicht weiterhin im Unterricht ungeschützt mit asbesthaltigen Materialien konfrontiert werden, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass das vorliegende Verfahren nicht gerichtskostenfrei sei, die Dauer des Prozesses vor dem Verwaltungsgericht habe gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention verstoßen, die Sache sei einseitig parteilich zum Schaden seiner Mutter behandelt worden, und die Angelegenheit dürfe nicht durch eine Nichtzulassung der Berufung "unter den Teppich gekehrt werden". Damit ist eine konkrete Rechtsfrage, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen soll, nicht formuliert worden.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
17Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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