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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 4887/01

Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 4887/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.6A4887.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3287/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 17. Juli 2 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 13. März 2 aufzuheben und dem Kläger eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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