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Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger ist als Lehrer am I.-I.- Berufskolleg E. , Städtische Schule für Elektrotechnik und Chemie, tätig. Er ist ferner Vorsitzender Prüfer im Prüfungsausschuss für Gesellen- und Zwischenprüfungen der Fernmeldeanlagenelektroniker.
3Am 00.00.0000 nahm der Kläger an einer vom Arbeitskreis Schule/Wirtschaft bei der Unternehmerschaft E. und Umgebung e.V. organisierten Betriebserkundung der Firma C. AG - Pharma Forschungszentrum - in X. teil. Zuvor hatte er sich - wie bei derartigen Anlässen üblich - in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen. Die Fahrt zu der Betriebserkundung erfolgte mit einem vom Arbeitskreis gestellten Bus (Abfahrt: 13.00 Uhr). Nach Abschluss der Rückfahrt verfehlte der Kläger beim Aussteigen aus dem Bus um 18.15 Uhr in E. eine Stufe und kam dadurch zu Fall. Dabei zog er sich einen Trümmerbruch am rechten Fußgelenk zu.
4Mit Dienstunfallanzeige vom 00.00.0000 stellte der Kläger bei der Bezirksregierung E. den Antrag, den am 00.00.0000 erlittenen Unfall als Dienstunfall anzuerkennen. Zugleich bat er um Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen durch Übernahme der von der Chirurgischen Abteilung des H. Krankenhauses in Höhe von 4.624,40 DM in Rechnung gestellten Aufwendungen.
5Nachdem der Kläger von der Bezirksregierung E. darauf hingewiesen worden war, dass für alle Reisen außerhalb von E. rechtzeitig Dienstreisegenehmigungen zu beantragen seien, teilte das I. -Herz-Berufskolleg der Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, der Kläger sei zusammen mit einem anderen Kollegen von der Schulleitung beauftragt, den Kontakt mit dem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft der Unternehmerschaft E. zu pflegen. An der Veranstaltung am 00.00.0000 habe der Kläger in seiner Eigenschaft als Lehrer des I. -Herz-Berufskollegs teilgenommen. Es sei langjährige Praxis, dass Lehrer des I. -Herz-Berufskollegs an diesen Veranstaltungen des Arbeitskreises teilnähmen, um die Kontakte zwischen abgebenden Schulen und der E1. Wirtschaft einerseits und dem I. -Herz-Berufskolleg andererseits zu pflegen. Dies liege im Interesse der Schule. Ein Antrag auf Dienstreisegenehmigung sei nicht gestellt worden, weil der Kläger in der gutgemeinten Annahme gehandelt habe, dass die Teilnahme an Veranstaltungen der E1. Unternehmerschaft gleichzusetzen sei mit dienstlich veranlassten Tätigkeiten wie den Besuchen von Ausbildungsfirmen und Tätigkeiten im Rahmen der Arbeit der Prüfungsausschüsse der Kammern. Von Seiten der Schule werde die Teilnahme an derartigen Dienstgeschäften durch einen Eintrag des teilnehmenden Kollegen in das Abwesenheitsbuch der Schule bisher als dienstlich veranlasste Tätigkeit anerkannt.
6Durch Bescheid vom 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag vom 00.00.0000 mit der Begründung ab, der Unfall könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden, weil keine entsprechende Dienstreisegenehmigung erteilt worden sei. Eine Eintragung in das Abwesenheitsbuch könne eine solche Genehmigung nicht ersetzen.
7Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ging bei der Bezirksregierung E. ein unter dem Namen des Klägers abgefasstes Faxschreiben vom 00.00.0000 ein, mit dem Einspruch" gegen den Bescheid vom 00.00.0000 eingelegt wurde. Das Fax, welches kein Datum, keine Urzeit und keine Absenderkennung aufweist, war nicht unterschrieben. Unter der Grußformel findet sich nach mehreren Leerzeilen in einer kursiven Computer-Schreibschrift der Name W. I1. .
8Durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch vom 00.00.0000 gegen den Bescheid vom 00.00.0000 als unzulässig zurück. Zur Wahrung der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform gehöre grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch eigenhändige Unterschrift. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine mittels Fax-Gerät zugestellte Unterschrift einer eigenhändigen Unterschrift gleichkomme, weil das Widerspruchsschreiben vom 00.00.0000 keinerlei Unterschrift enthalte. Auch sei aus dem vorliegenden Fax nicht hinreichend bestimmbar und erkennbar, ob es vom Kläger herrühre und mit seinem Willen in den Verkehr gebracht worden sei.
9Zur Begründung seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Der Widerspruch sei zulässig. Für die Schriftform genüge es, dass sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ergebe, dass sie von ihm herrühre und mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sei. Die Klage sei auch begründet. Es liege ein Dienstunfall vor, weil der Unfall dienstbezogen gewesen sei. Für die von ihm durchgeführte Fortbildungsfahrt liege in dem Schreiben der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 eine generelle Dienstreisegenehmigung vor. In diesem Schreiben sei für derartige Fahrten pauschal Dienstunfallschutz zugesagt und damit gleichzeitig eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt worden. Entsprechend diesem Schreiben sei seit Jahren am I. -I2. -Berufskolleg verfahren worden.
10Der Kläger hat beantragt,
11das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 zu verpflichten, den Unfall vom 00.00.0000 als Dienstunfall anzuerkennen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 00.00.0000 als Dienstunfall anzuerkennen. Hierzu hat es ausgeführt: Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 sei nicht mangels ordnungsgemäßer Einlegung des Widerspruchs bereits bestandskräftig. Das Schriftlichkeitserfordernis sei gewahrt. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließe die handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstücks nicht ohne weiteres ein. Aus dem Schriftstück müsse aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem die Erklärung herrühre und dass kein bloßer Entwurf vorliege. Vorliegend sei nach den Umständen des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Widerspruch tatsächlich vom Kläger herrühre und von ihm mit Wissen und Wollen in den Verkehr gebracht worden sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass das Widerspruchsschreiben eine Reihe von Daten enthalte, die in der Regel allein dem Betroffenen bekannt seien. Weiter sei insoweit zu berücksichtigen, dass der benannte Urheber bei der gewählten Übertragungsform per Computerfax das Schreiben selbst gar nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille des Klägers, den Widerspruch dem Empfänger zuzuleiten, könne angesichts seines weiteren prozessualen Verhaltens, nämlich der Klageerhebung, nicht ernsthaft bezweifelt werden.
15Der Kläger habe zudem einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 12. November 1998 als Dienstunfall. Er habe sich bei dem Unfall auf dem Weg vom Dienst befunden. Die Teilnahme an der Betriebsbesichtigung habe zur allgemeinen Dienstausübung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gehört. Sie habe in erster Linie dem dienstlichen Informationsinteresse des Klägers gedient. Daneben habe die Teilnahme an der Veranstaltung dem Kläger die Pflege der Kontakte zwischen abgebenden Schulen und der E1. Wirtschaft einerseits und dem I. -I2. -Berufskolleg andererseits ermöglicht, was ebenfalls im dienstlichen Interesse der Schule liege. Ein zusätzliches Indiz für die dienstliche Prägung sei in der dienstlichen Äußerung des I. -I3. -Berufskollegs vom 00.00.0000 zu finden. Der Umstand, dass sich der Kläger für die Teilnahme an der Betriebsbesichtigung tatsächlich in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen habe, könne als weiteres Indiz angesehen werden. Hätte es sich bei der Betriebsbesichtigung um eine bloße private Freizeitaktivität des Klägers gehandelt, so hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich an einem unterrichts- und vertretungsfreien Nachmittag in das Abwesenheitsbuch der Schule einzutragen.
16Zur Begründung der (vom Senat zugelassenen) Berufung verweist der Beklagte inhaltlich auf seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 00.00.0000. Danach bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts E. , weil der Kläger den Widerspruch gegen den angefochtenen Ablehnungsbescheid nicht schriftformgerecht eingelegt habe und der Bescheid damit bestandskräftig geworden sei.
17Der Beklagte beantragt,
18das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
20Er ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil sich der Beklagte zur Begründung der Berufung lediglich auf den Zulassungsantrag und die dort niedergelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen habe. Dies werde den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 und Abs. 6 VwGO nicht gerecht, wonach die Begründung der Berufung die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten müsse.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Berufung hat Erfolg.
24Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die (fristgerecht eingegangene) Berufungsbegründung den in § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO geregelten Anforderungen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen sie - wie hier - durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zulassung der Berufung zu begründen. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der über Abs. 6 Satz 3 hier entsprechend gilt, bestimmt, dass die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss.
25Entgegen der Auffassung des Klägers genügt der Schriftsatz der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 diesen Anforderungen. Für die Berufungsbegründung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541.
27Dass der Beklagte in der Begründungsschrift inhaltlich auf den Zulassungsantrag Bezug genommen hat, ohne die ins Feld geführten Argumente gegen die angefochtene Entscheidung nochmals im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig und ausreichend.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998, 1311.
29Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.
30Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 innerhalb der Widerspruchsfrist nicht formgerecht Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, NJW 1983, 1923; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 70 Rdnr. 6 (m.w.Nachw.).
32§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht vor, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist. Diese Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, NJW 2003, 1544; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 -, NJW 2000, 2340 (m.w.Nachw.)
34Die Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und dessen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung als rechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift sicher, dass eine gewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für den Inhalt der Erklärung die Verantwortung übernimmt.
35Allerdings sind vom grundsätzlich bestehenden Formerfordernis eigenhändiger Unterzeichnung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen zugelassen worden. So ist im Falle der Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät (sog. Computerfax) dem grundsätzlich bestehenden Schriftformerfordernis durch die eingescannte Unterschrift des Absenders genüge getan.
36Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, a.a.O.
37Anstelle der eingescannten Unterschrift wird von der Rechtsprechung auch ein auf dem Computerfax angebrachter Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne, als ausreichend angesehen. Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2004 - 1 U 42/03 -, juris Rechtssprechung, Nr. KORE401152004.
38Diese Ausnahmen gelten allerdings nicht im Falle der Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch übliches Telefax, weil hier eine Kopiervorlage existiert, die handschriftlich unterschrieben werden kann. Insoweit gilt nichts anderes als bei den durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätzen, deren handschriftliche Unterzeichnung möglich und zumutbar ist.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.
40Abgesehen von den genannten Ausnahmetatbeständen kann das Fehlen einer Unterschrift aber auch dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Mit anderen Worten: Aus dem Schriftstück muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt.
41Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, 3534; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 -, MDR 2004, 349.
42Entscheidend ist, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann dabei nur auf die dem Gericht bzw. der Behörde bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Widerspruchsfrist - bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden.
43BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.
44Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht das Schreiben vom 00.00.0000 nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit. Das Schreiben, welches keine Unterschrift des Klägers aufweist, ist auf das Faxgerät der Bezirksregierung übermittelt worden, wobei nicht erkennbar ist, ob es sich um ein Computerfax oder ein übliches Telefax handelt. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn das Schreiben erfüllt selbst als Computerfax nicht die für diese Übertragungsform zugelassenen Anforderungen bezüglich der Autorisierung durch den Absender. Es enthält weder eine eingescannte Unterschrift noch einen Hinweis darauf, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne.
45Das betreffende Schreiben bietet in Verbindung mit den begleitenden Umständen aber auch keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen. Zwar konnte die Bezirksregierung E. aufgrund der in dem Schreiben gemachten Angaben im Briefkopf (Name und private Anschrift sowie Anschrift der Dienststelle) und in der Betreffzeile (Datum, Aktenzeichen, Name der Sachbearbeiterin und Zustelldatum des Ablehnungsbescheides) sowie der Angaben zum Sachverhalt wohl davon ausgehen, dass es sich bei dem Verfasser des Schreibens tatsächlich um den Adressaten des Ablehnungsbescheides vom 00.00.0000, also den Kläger, handelte.
46Die weitere Voraussetzung für den hier angesprochenen Ausnahmestand, nämlich die jeden Zweifel ausschließende Gewähr für die Annahme, dass es sich nicht nur um einen bloßen Entwurf handelte, sieht das Berufungsgericht aber - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - als nicht gegeben an. Insoweit verbietet es sich, aus dem späteren prozessualen Verhalten des Klägers, nämlich der Klageerhebung, entsprechende Schlüsse zu ziehen, weil - wie oben bereits ausgeführt wurde - aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf die der Behörde bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt gewordenen Umstände abgestellt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt boten die hier gegebenen Umstände jedoch kein Bild, welches aus Sicht der Bezirksregierung E. die zweifelsfreie Annahme einer rechtswirksamen Widerspruchseinlegung geboten. So deutet schon die äußere Form des Schreibens eher auf einen Entwurf hin, denn zwischen der Grußformel und dem in Computerschrift abgesetzten Namen des Klägers W. I1. findet sich ein Leerraum, der nach der üblichen Briefform gerade für die handschriftliche Unterschrift vorgesehen ist. Bei diesem Erscheinungsbild war es aus Sicht der Behörde offen, ob das Schreiben tatsächlich mit Wissen und Wollen des Klägers übermittelt worden ist oder es sich nur um einen bloßen Entwurf handelte, der vom Kläger noch nicht autorisiert war. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach Zugang des Schreibens vom 00.00.0000 die Widerspruchsfrist gerade erst zu laufen begonnen hatte und deshalb noch fast einen ganzen Monat Gelegenheit zur Einlegung des Widerspruchs gegeben war. Es bestand also ausreichend Zeit, ein formgültiges Widerspruchsschreiben nachfolgen zulassen, was jedoch nicht geschehen ist. Die Bezirksregierung E. hat in der Zeit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auch keine anderen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen des Klägers erhalten, aus denen sie hätte schließen können und müssen, dass der Kläger das unsignierte Schreiben vom 00.00.0000 als Widerspruchseinlegung verstanden wissen wollte.
47Schließlich bietet das Schreiben vom 00.00.0000 auch in sonstiger Hinsicht keine greifbaren Anhaltspunkte für den Willen, dieses in den Rechtsverkehr zu bringen. Es fehlt eine Faxnummer, die Uhrzeit und jegliche Absenderkennung. Der unten auf der Seite befindliche Dateiname könnte darauf hindeuten, dass das Schreiben als Textdatei auf das Faxgerät der Bezirksregierung E. übermittelt worden ist (Computerfax). Auch bei dieser Übertragungsart, die ohne Zwischenausdruck und Einscannen auf rein elektronischem Wege erfolgt, ist eine unbeabsichtigte Übermittlung keineswegs ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände konnte aus Sicht der Behörde daher nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der Kläger bereits mit dem dort eingegangenen Schreiben vom 00.00.0000 formwirksam Widerspruch einlegen wollte.
48Die hiernach unzulässige Klage wäre aber auch in der Sache abzuweisen gewesen, denn bei dem am 00.00.0000 erlittenen Unfall handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG. Das Merkmal eines Dienstunfalls "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) erfordert, dass das fragliche Verhalten des Beamten auch bei einer Bewertung der Risikosphären des Dienstherrn und des Beamten als durch die Dienstausübung geprägt bzw. in dieser einbezogen erscheinen muss.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 12 A 6467/95 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 70.
50Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist von einem privaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier müssen neben der subjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des Dienstes abzustellen. Die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse des Dienstes maßgebend geprägt sein. Es reicht nicht aus, wenn die Tätigkeit in irgendeiner Weise geeignet ist, die Erledigung der (eigentlichen) Dienstaufgaben zu fördern. Es genügt hiernach nicht, dass das Verhalten eines Lehrers außerhalb der Schule und außerhalb der Unterrichtsstunden in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrags nützlich und förderlich ist. Das betreffende Verhalten muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich dem Berufsbild und dem Lehrauftrag des Lehrers entsprechen. Welche Verhaltensweisen und Verrichtungen hierunter fallen, ist eine Frage des Einzelfalles.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, 220; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 6 A 1945/02 -; Niedersächsisches Oberverwal- tungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1995 - 2 L 1645/92 -, Schütz, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 63.
52Hiernach ist der Unfall des Klägers, der auf der Rückfahrt von der in X. durchgeführten Betriebsbesichtigung geschah, nicht als Dienstunfall einzuordnen. Die Betriebsbesichtigung hatte keine hinreichende Verknüpfung mit dem dienstlichen Bereich, die es rechtfertigen würde, das mit ihr verbundene Unfallrisiko dem Dienstherrn aufzuerlegen. Die Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung gehörte weder zur Erfüllung seines Unterrichtsauftrages noch zu seinen sonstigen Dienstaufgaben. Vielmehr diente es in erster Linie seiner beruflichen Fortbildung, wie der Kläger selbst hervorhebt. Auch die mit der Teilnahme an der Betriebsbesichtigung verbundene Kontaktpflege zwischen dem Veranstalter, nämlich dem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft und dem Berufskolleg mag durchaus im dienstlichen Interesse gelegen haben. Allein hierdurch wird jedoch noch nicht der für die Annahme eines Dienstunfalls erforderliche enge dienstliche Bezug hergestellt. Dem Dienstherrn steht es frei, auch solche Betätigungen, die nicht unmittelbar zur Dienstausübung gehören, aber im dienstlichen Interesse liegen, durch Erteilung einer Dienstreisegenehmigung oder durch allgemeine Regelungen in den Dienst und damit in den Dienstunfallschutz einzubeziehen. Diese Entscheidung muss aber auch beim Dienstherrn verbleiben, um einer unkontrollierten Verlagerung des Haftungsrisikos auf den Dienstherrn zu vorzubeugen.
53Eine allgemeine Regelung über die Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte ist durch den Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 getroffen worden. Dieser Runderlass bietet jedoch keine Grundlage für eine Einbeziehung der hier in Rede stehenden Veranstaltungsteilnahme des Klägers in den Dienstunfallschutz. Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf Nr. 1 des Runderlasses berufen, denn diese Regelung gilt nur für Besuche bei Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieben, Schulaufsichtsbehörden und Schulberatungsstellen" und ist deshalb nicht einschlägig. Zwar beinhaltet der Runderlass keine abschließende Regelung der dem Dienstunfallschutz unterfallenden Tätigkeiten und Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts. Die dort geregelten Tatbestände, die durchweg einen engeren Bezug zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers aufweisen als die vom Arbeitskreis Schule/Wirtschaft durchgeführte Betriebsbesichtigung, stützen allerdings die Annahme, dass es sich vorliegend nicht um eine in den Dienstunfallschutz einbezogene Dienstausübung handelte.
54Auch aus dem an die Leiterinnen und Leiter der Berufsbildenden und Kollegschulen des Bezirks gerichteten Rundschreiben der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 lässt sich nichts zugunsten des Klagebegehrens herleiten. Selbst wenn die zunächst bis zum Ende des Schuljahres 0000/00 befristete pauschale Regelung betreffend die Zusage von Dienstunfallschutz (u.a.) für Besuche von Firmen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch fortgalt, fehlte es hier an dem Erfordernis, die materielle Dienstbezogenheit vor der Teilnahme festzustellen und aktenkundig (zu) machen". Diese Bedingung konnte jedenfalls nicht dadurch erfüllt werden, dass sich der Kläger selbst in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen hat.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.