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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
3Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -; unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
5Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
7Der Kläger, ein im Jahre 0000 im Alter von 45 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter des beklagten Landes, erstrebt mit der Klage dessen Verpflichtung, ihm über die festgesetzten Versorgungsbezüge hinaus Unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) zu gewähren. Dem Kläger war am 00.00.00 die aus Metall bestehende Abdeckung eines Sicherungskastens im Gebäude der Schule, in der er als Oberstudienrat unterrichtete, auf den linken Fuß gefallen. Der Unfall wurde als Dienstunfall mit dem Körperschaden "Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne der II. und III. Zehe links" anerkannt. Eine vom Kläger auf Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) gegen den Dienstherrn erhobene, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 K 2706/96 geführte Klage wurde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die vorliegende Klage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet angesehen: Der als Folge des Dienstunfalls anerkannte Körperschaden habe nicht, wie für die Gewährung von Unfallruhegehalt erforderlich, zu der Dienstunfähigkeit des Klägers geführt. Er sei hierfür nicht die wesentliche Ursache. Das ergebe sich aus einem von der Bezirksregierung X im Anschluss an ein amtsärztliches Gutachten eingeholten schriftlichen fachorthopädischen Gutachten des Leitenden Oberarztes Prof. S und des Oberarztes Dr. M, Orthopädische Klinik der Medizinischen Einrichtungen der Universität X, vom 00.00.00, einschließlich der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. T vom 00.00.00. Danach sei die durch den Dienstunfall bedingte Fußquetschung nach einem Jahr ausgeheilt und die Dienstfähigkeit des Klägers dadurch nicht mehr nennenswert gemindert gewesen. Die Ausführungen in dem vorangegangenen amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00, hinsichtlich des derzeitigen Gesundheitszustands des Klägers seien die Folgen des Dienstunfalls von überragender Bedeutung, überzeugten demgegenüber nicht. Eine dem Kläger günstigere Betrachtung ergebe sich auch nicht aus dem von ihm vorgelegten fachärztlichen Attest des ihn behandelnden Orthopäden Dr. U vom 00.00.00. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens durch das Gericht sei hiernach nicht geboten gewesen.
8Der Kläger macht binnen der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend: Die Ursächlichkeit der Folgen seines Dienstunfalls für seine Dienstunfähigkeit ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00 in Verbindung mit dem fachärztlichen Attest des Orthopäden Dr. U vom 00.00.00. Amtsärztliche Feststellungen hätten ein besonderes Gewicht, und Dr. U behandle ihn fortlaufend seit dem Dienstunfall. Er könne somit als einziger Arzt seinen Gesundheitszustand aus eigener Anschauung nicht nur zeitlich punktuell beurteilen. Wegen der Widersprüche zwischen den verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens weiter aufklären müssen. Das habe er, der Kläger, mehrfach schriftsätzlich beantragt, und dazu sei das Gericht verpflichtet, wenn - wie hier - vorhandene Gutachten nicht klar, unvollständig oder widersprüchlich seien. Sofern das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung für entbehrlich habe halten dürfen, habe es jedenfalls die vorhandenen Gutachten nicht richtig gewürdigt.
9Damit sind Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet angesehen hat, nicht aufgezeigt worden. Dem Beamten steht Unfallruhegehalt zu, wenn er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (§ 36 Abs. 1 BeamtVG). Die Argumente des Klägers bieten keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht dem beklagten Land zu Unrecht darin gefolgt ist, der in Verbindung mit dem Dienstunfall des Klägers anerkannte Körperschaden "Prellung des linken Mittelfußes mit Einquetschung der Strecksehne der II. u. III. Zehe links" sei nicht, wie erforderlich, wesentliche Ursache der mit amtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom 00.00.00 bescheinigten dauernden Dienstunfähigkeit. Der Amtsarzt hat die Dienstunfähigkeit mit einer andauernden Schwellung des linken Fußes seit dem Dienstunfall, mit essentiellem arteriellem Bluthochdruck, einer Struma nodosa (Knoten der Schilddrüse), einer orthostatischen (bei aufrechter Körperhaltung bestehenden) Fehlhaltung und mit einem psycho- physischen Erschöpfungssyndrom begründet. Mit ergänzender Stellungnahme vom 00.00.00 hat der Amtsarzt nur die Schwellung des Fußes als Folge des Dienstunfalls, diese jedoch als von "überragender Bedeutung" für den "derzeitigen Gesundheitszustand" des Klägers bezeichnet. Der behandelnde Orthopäde Dr. U hat mit ärztlichem Attest vom 00.00.00 ausgeführt, der Kläger leide nach seinen Angaben seit dem Dienstunfall ständig an Beschwerden im Bereich des linken Fußes, durch die Schonhaltung und durch den Schongang bekomme er rezidivierende Verspannungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, er befinde sich in ständiger Schmerztherapie, es handele sich um einen Zustand nach Quetschung des linken Vorfußes mit traumatischer Neuropathie vorwiegend der Nerven im Verlauf der Fußrückenseite sowie um eine beginnende Rigidusstellung (Starre) im Grundgelenk der ersten Zehe, Hallux valgus (Belastungsdeformierung) links.
10Gesichtspunkte, aus denen heraus sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Amtsarztes hätte anschließen müssen und der entgegenstehenden, oben im Kern wiedergegebenen Auffassung der Orthopäden Prof. S und Dr. M nicht hätte folgen dürfen, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar kommt die Entscheidung der Frage, ob und wann eine Gesundheitsstörung mit Krankheitswert die Dienstunfähigkeit eines Beamten bewirkt, regelmäßig mit Vorrang dem Amtsarzt zu; bei Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist bei einem Amtsarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Januar 1976 - I DB 16.75 - Zeitschrift für Beamtenrecht 1976, 163 (ständige Rechtsprechung).
12Das zwingt aber nicht dazu, der Auffassung des Amtsarztes in jedem Fall zu folgen. Der Dienstherr hat hier die zur Frage, ob dem Kläger Unfallruhegehalt zustehe, eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 00.00.00 als nicht hinreichend plausibel erachtet (laut amtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom 00.00.00 waren die bei dem Dienstunfall "erlittenen Verletzungen nicht so gravierend, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt") und zur weiteren Aufklärung das erwähnte fachorthopädische Gutachten des Leitenden Oberarztes Prof. S und des Oberarztes Dr. M vom 00.00.00 eingeholt. Darin wird eine Ursächlichkeit der Folgen des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit und für die Zurruhesetzung des Klägers verneint und der Dienstherr und das Verwaltungsgericht haben diese Bewertung im Gegensatz zu der des Amtsarztes als überzeugend angesehen. Dass dies rechtsfehlerhaft ist, lässt sich allein damit, dass der Bewertung eines Amtsarztes regelmäßig der Vorzug zu geben ist, nicht begründen.
13Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf das von ihm vorgelegte ärztliche Attest des Orthopäden Dr. U vom 00.00.00 verweist, ergibt sich auch daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten. Dr. U beschreibt die orthopädischen Beschwerden des Klägers, insbesondere die nach dessen Angaben schmerzhaften und anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Fußes. Dass er diese im Gegensatz zu Prof. S und Dr. M "als Folge des Arbeitsunfalls vom 00.00.00" einordnet, vermag für sich gesehen die Überzeugungskraft des von Prof. S und Dr. M erstatteten Gutachtens nicht zu erschüttern. Weitere beachtliche Aspekte hierzu hat der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht vorgetragen. Der Umstand, dass Dr. U ihn seit dem Dienstunfall ärztlich behandelt hat, rechtfertigt nicht den Schluss, Dr. U könne als einziger Arzt das Ausmaß und die Ursache der Beschwerden in seinem linken Fuß richtig bewerten.
14Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen sich auch nicht unter dem Aspekt der vom Kläger vermissten weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Verwaltungsgerichts. Dazu war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen zu dem von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
15Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat es nicht fehlerhaft unterlassen, von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Beweisanregungen des Klägers - zuletzt mit Schriftsatz vom 00.00.00 unter gleichzeitiger Erklärung des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 2 B 45.01 -, ständige Rechtsprechung.
17Diese hätte sich dem Verwaltungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 2 B 45.01 -.
19Eine derartige Situation bestand hier nicht. Das Verwaltungsgericht hat das erwähnte Sachverständigengutachten von Prof. S und M vom 00.00.00 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme von Dr. M vom 00.00.00 als ausreichende Grundlage für seine Überzeugungsbildung angesehen. Dass diese ärztlichen Äußerungen an einem der oben bezeichneten Mängel leiden, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern sein Vorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dem Gericht müsse sich eine weitere Beweiserhebung aufdrängen, wenn - wie hier - Gutachten (das amtsärztliche Gutachten vom 00.00.00 und die gutachterlichen Äußerungen von Prof. S und Dr. M vom 00.00.00 und 00.00.00) zu unterschiedlichen ("widersprüchlichen") Ergebnissen kommen, ist dem nicht zu folgen. Auch ist ein Tatsachengericht nicht schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n.F.).
22Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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