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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2679/04

Datum:
10.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2679/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0910.6A2679.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1445/03
 
Tenor:

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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