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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1524/02

Datum:
16.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1524/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0316.6A1524.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3272/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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