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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2004 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
3Dem Antragsteller fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99, 5 E 851/99 -.
5Dies war hier der Fall, da das Rückkehrverbot in der Verfügung vom 14. März 2004 bis zum 24. März 2004 befristet war und nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist.
6Der Antragsteller hat trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises auf die zwischenzeitlich eingetretene Erledigung die Beschwerde aufrechterhalten. Für die begehrte nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung ist indes im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens grundsätzlich kein Raum.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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