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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 831/04

Datum:
22.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 831/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.5B831.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 735/04
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. März 2004 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

 
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