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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 2764/03

Datum:
25.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 2764/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1025.5A2764.03.00
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht Minden mit seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2003 ergangenen Urteil die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen Nr. 1 hinsichtlich des Zeitrahmens, der Nr. 11, Nr. 15 hinsichtlich der Breite der Transparente sowie des Verbots von Trageschlaufen für Trageschilder und Nr. 17 in dem Bescheid des Beklagten vom 1. März 2002 als unzulässig abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

 
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