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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1942/03

Datum:
28.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1942/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0128.4B1942.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1491/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, Erlaubnisse gemäß § 33 i GewO für den Betrieb von zwei Spielhallen im Hause E. C. 2. , 5. L. , entsprechend ihren Anträgen vom 16. Februar 2002 zu erteilen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

 
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