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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 3964/99

Datum:
21.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 3964/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0621.4A3964.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 4589/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die unter II. des Bescheides des Beklagten vom 11. Oktober 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April 1997 getroffenen Anordnungen werden insgesamt aufgehoben. Die dort unter III. ausgesprochenen Weisungen werden insoweit aufgehoben, als sie sich auf den Zeitraum nach dem 16. Juli 2003 erstrecken und dabei die Bearbeitung solcher Forderungen betreffen, die die Klägerin zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung erworben hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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