Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den Ausführungen in der Antragsschrift ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
4"ob Artikel, die insbesondere Kritik an der Person des Staatspräsidenten Assad äußern und mit Bild und Namen des Verfassers versehen im Internet, unter anderem auf der Seite Yekiti, veröffentlicht worden sind, im vom syrischen Staat überwachten Internet tatsächlich genauso wenig ernst genommen werden, wie die Teilnahme an Demonstrationen",
5ist einer grundsätzlichen, verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Welches Gewicht regimekritischen Äußerungen syrischer Staatsangehöriger im Internet - für sich genommen oder im Verhältnis zu Demonstrationsteilnahmen - zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Darauf, ob die vom Kläger vorgetragene Kritik an der Würdigung seiner Internetveröffentlichungen durch das Verwaltungsgericht zutrifft, kommt es vorliegend nicht an.
6In der Antragsschrift ist auch nicht dargetan, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger bezieht sich insoweit allein auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die weder einen Gehörsverstoß noch einen anderen Verfahrensfehler darstellt, der in § 138 VwGO genannt und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommen ist.
7Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
8Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
10