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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 2592/01

Datum:
29.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 2592/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.3A2592.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6878/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Teilerlass des festgesetzten Erschließungs-beitrags abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wie folgt verteilt: Der Kläger trägt drei Fünftel der Kosten, die bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits am 6. Februar 2001 angefallen sind, und sieben Achtel der Kosten, die nach diesem Zeitpunkt angefallen sind; die übrigen Kosten trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist, soweit sie nicht bereits rechtskräftig ist, vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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