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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 915/03

Datum:
14.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 915/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0914.2A915.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5595/99
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung zurückgenommen worden ist.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 verpflichtet, die Kläger zu 1), 3) und 4) in den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) X. und U. N. - - vom 9. Februar 1995 einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die den Klägern zu 1), 3) und 4) in erster Instanz auferlegten Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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