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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 747/03

Datum:
20.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 747/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0920.2A747.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1138/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu jeweils einem Fünftel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.

 
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