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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3855/02

Datum:
29.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3855/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.2A3855.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2810/95
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 1995 und dessen Widerspruchsbescheides vom 29. März 1995 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.

 
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