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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3550/02

Datum:
10.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 3550/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0210.2A3550.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 958/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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