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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 3340/01

Datum:
29.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 3340/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A3340.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8583/97
 
Tenor:

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit Wirkung vom 23. Juli 2004 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Raten bewilligt und Rechtsanwalt I. , L. , beigeordnet.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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