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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2842/03

Datum:
29.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2842/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0929.2A2842.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 8573/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2000 verpflichtet, dem Kläger zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. und 3. in diesen einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.

 
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