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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1157/03

Datum:
01.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 1157/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0301.2A1157.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 7231/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage der Kläger zu 1) bis 3) wird abgewiesen.

Die Kläger zu 1) bis 3) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Beklagten in erster Instanz auferlegten Kosten zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,-- Euro festgesetzt.

 
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