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Die Berufung wird auf Kosten des Ruhestands-beamten verworfen.
G r ü n d e :
2I.
3Der am 15. November 19.. geborene Ruhestandsbeamte trat nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife am 10. April 19.. als Finanzanwärter in den Dienst des Landes ... . Nach bestandener Steuerinspektorenprüfung wurde er am 23. April 19.. unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Steuerinspektor z.A. ernannt. Die Ernennung zum Steuerinspektor erfolgte am 30. August 19... Am 13. August 19.. wurde der Beamte, dem zwischenzeitlich am 16. Dezember 19.. die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen worden war, zum Steueroberinspektor und am 10. März 19.. zum Steueramtmann befördert. Seine Ernennung zum Steueramtsrat erfolgte mit Wirkung zum 1. April 19... Seit Oktober 1988 war der Beamte im Finanzamt W. als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle, ab dem 1. März 19.. zusätzlich als Hauptsachgebietsleiter für Vermögensteuer und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eingesetzt. Mit Ablauf des 31. Juli 19.. wurde der Beamte, der mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. schwerbehindert ist, auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt.
4Der bisher disziplinarrechtlich unbelastete Ruhestandsbeamte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er lebt mit seiner Ehefrau im eigenen, lastenfreien Haus. Schulden sind nicht vorhanden.
5Nachdem Tatsachen bekannt geworden waren, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung durch den Ruhestandsbeamten begründeten, leitete der Oberfinanzpräsident D. am 12. Februar 19.. gemäß § 26 DO NRW ein Vorermittlungsverfahren ein. Auf Grund des Ergebnisses der Vorermittlungen erfolgte mit Verfügung vom 23. März 19.. die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens. Gleichzeitig wurde der Beamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben und gemäß § 92 DO NRW die Einbehaltung von 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge angeordnet. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand wird im Hinblick auf § 92 Abs. 3 DO NRW ein Drittel des Ruhegehalts einbehalten.
6Mit der am 15. Oktober 20.. bei Gericht eingegangenen Anschuldigungsschrift vom 10. Oktober 20.. wird der Ruhestandsbeamte angeschuldigt,
7pflichtwidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, dass er
81. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 19.. bis 19.. unvollständige Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. abgegeben und dadurch Einkommensteuer i.H. von insgesamt 367.056 DM hinterzogen hat,
92. gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau in den Jahren 19.. bis 19.. durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1996 Vermögensteuer i.H. von insgesamt 98.085 DM hinterzogen hat.
10Die Disziplinarkammer hat in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2002 dem Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Es hat dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:
11Der Beamte und seine Ehefrau unterhielten bei verschiedenen Banken und Sparkassen zahlreiche Konten und Wertpapierdepots. Wie deren spätere Auswertung durch die Steuerfahndung ergab, betrug das darauf angesammelte Kapitalvermögen jeweils zum Jahresende:
| 1986 | 1.070.658,70 DM |
| 1987 | 1.153.827,57 DM |
| 1988 | 1.271.964,12 DM |
| 1989 | 1.430.544,28 DM |
| 1990 | 1.571.257,25 DM |
| 1991 | 1.721.870,77 DM |
| 1992 | 1.880.081,06 DM |
| 1993 | 2.037.896,28 DM |
| 1994 | 2.184.848,69 DM |
| 1995 | 2.347.715,77 DM |
| 1996 | 2.567.957,45 DM |
| 1997 | 2.731.042,79 DM |
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 19.. bis 19.., die von dem Ruhestandsbeamten erstellt wurden, erklärten er und seine Ehefrau folgende Zinseinnahmen aus Kapitalvermögen:
| Jahr | erklärte Zinsen |
| 1987 | 455,-- DM |
| 1988 | 778,-- DM |
| 1989 | 830,-- DM |
| 1990 | 883,-- DM |
| 1991 | 1.173,-- DM |
| 1992 | 1.315,-- DM |
| 1993 | "unter 12.200,-- DM" |
| 1994 | "unter 12.200,-- DM" |
| 1995 | "unter 12.200,-- DM" |
| 1996 | "unter 12.200,-- DM" |
U.a. auf dieser Grundlage setzte das Finanzamt W. die Einkommensteuer des Ruhestandsbeamten und seiner Ehefrau wie folgt fest:
| Jahr | zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer |
| 1987 | 41.738,-- DM | 7.268,-- DM |
| 1988 | 44.893,-- DM | 7.920,-- DM |
| 1989 | 46.361,-- DM | 8.306,-- DM |
| 1990 | 28.618,-- DM | 3.398,-- DM |
| 1991 | 13.203,-- DM | 368,-- DM |
| 1992 | 41.501,-- DM | 6.230,-- DM |
| 1993 | 49.252,-- DM | 8.052,-- DM |
| 1994 | 60.344,-- DM | 10.790,-- DM |
| 1995 | 56.977,-- DM | 9.938,-- DM |
| 1996 | 62.242,-- DM | 10.502,-- DM |
Im Februar 19.. durchsuchten Beamte der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Mitarbeiter der Verbands-Sparkasse W. deren Geschäftsräume und stellten zahlreiche Unterlagen sicher. Die Auswertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse ergab u.a., dass am 10. Dezember 19.. Wertpapiere des Beamten und seiner Ehefrau im Nennwert von 956.000,-- DM nach Luxemburg transferiert sowie am 15. Dezember 19.. und 7. Juli 19.. Geldbeträge in Höhe von 160.000,-- DM bzw. 155.000,-- DM an die WestLB International S.A. Luxembourg überwiesen worden waren. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen traf die Steuerfahndung folgende Feststellungen zu den vom Beamten und seiner Ehefrau im Zeitraum 19.. bis 19.. tatsächlich erzielten Zinserträgen:
| Jahr | vollständige Zinsen |
| 1987 | 63.186,-- DM |
| 1988 | 98.136,-- DM |
| 1989 | 70.819,-- DM |
| 1990 | 120.712,-- DM |
| 1991 | 130.613,-- DM |
| 1992 | 138.210,-- DM |
| 1993 | 137.815,-- DM |
| 1994 | 126.952,-- DM |
| 1995 | 142.867,-- DM |
| 1996 | 142.907,-- DM |
Das Finanzamt Wesel setzte daraufhin die Einkommensteuer des Beamten und seiner Ehefrau für die Jahre 19. bis 19.. mit geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 18. November 19.. wie folgt neu fest:
| Jahr | zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer |
| 1987 | 104.107,-- DM | 30.914,-- DM |
| 1988 | 142.230,-- DM | 45.352,-- DM |
| 1989 | 115.781,-- DM | 33.294,-- DM |
| 1990 | 147.931,-- DM | 39.124,-- DM |
| 1991 | 142.417,-- DM | 36.998,-- DM |
| 1992 | 179.018,-- DM | 51.990,-- DM |
| 1993 | 169.452,-- DM | 47.904,-- DM |
| 1994 | 166.881,-- DM | 46.812,-- DM |
| 1995 | 179.340,-- DM | 52.132,-- DM |
| 1996 | 186.257,-- DM | 55.194,-- DM |
Unter Berücksichtigung anrechenbarer Kapitalertragsteuerbeträge ergaben sich hieraus folgende Mehrsteuern:
| Jahr | Mehrsteuern ESt |
| 1987 | 23.646,-- DM |
| 1988 | 37.432,-- DM |
| 1989 | 24.988,-- DM |
| 1990 | 35.726,-- DM |
| 1991 | 36.630,-- DM |
| 1992 | 45.760,-- DM |
| 1993 | 39.753,-- DM |
| 1994 | 36.022,-- DM |
| 1995 | 42.194,-- DM |
| 1996 | 44.692,-- DM |
| Summe: | 366.843,-- DM |
Soweit in der Anschuldigungsschrift ein Mehrsteuer-Betrag von
24367.056,- DM genannt worden ist, beruht dies auf Übertragungsfehlern bei den auf die Jahre 19.. und 19.. entfallenden Mehrsteuern.
25Die geänderten Einkommensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern wurden bezahlt.
26Der Beamte und seine Ehefrau reichten dem Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. keine Vermögensteuererklärungen ein, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Folglich setzte das Finanzamt keine Vermögensteuer fest.
27Auf Grund der von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen wurde für die Jahre 19.. bis 19.. Vermögensteuer wie folgt festgesetzt:
| Jahr | Bescheid vom | Mehrsteuern |
| 1987 | 26.11.98 | 4.530,-- DM |
| 1988 | 30.11.98 | 5.375,-- DM |
| 1989 | 24.11.98 | 5.970,-- DM |
| 1990 | 26.11.98 | 6.790,-- DM |
| 1991 | 01.12.98 | 6.790,-- DM |
| 1992 | 03.12.98 | 8.140,-- DM |
| 1993 | 24.11.98 | 8.920,-- DM |
| 1994 | 26.11.98 | 9.740,-- DM |
| 1995 | 24.11.98 | 20.040,-- DM |
| 1996 | 26.11.98 | 21.790,-- DM |
| Summe | 98.085,-- DM |
Die Vermögensteuerbescheide sind bestandskräftig. Die festgesetzten Mehrsteuern wurden bezahlt.
31Mit Strafbefehl vom 04. Oktober 19.. setzte das Amtsgericht D. gegen den Beamten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 150,-- DM ( = 27.000,-- DM) fest. Einspruch hiergegen erhob der Beamte nicht. Gleichzeitig erging ein Strafbefehl gegen seine Ehefrau über eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,-- DM ( = 18.000,-- DM).
32Der Beamte hatte den Sachverhalt eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, von der Existenz seines die Vermögensteuerpflicht begründenden Vermögens und den daraus tatsächlich erzielten Zinserträgen nichts gewusst zu haben. Dieser Einlassung hat die Disziplinarkammer keinen Glauben geschenkt. Sie hat hierzu ausgeführt:
33Gegen die Aufrichtigkeit des Beamten bei seiner Behauptung, sich selbst nie um finanzielle Dinge gekümmert, sondern dies ausschließlich seiner Ehefrau überlassen zu haben und bis zum Auftauchen der Steuerfahndung davon ausgegangen zu sein, über keine vermögensteuerlich relevanten Kapitalanlagen zu verfügen sowie lediglich die bis dahin in seinen Einkommensteuererklärungen angegebenen Zinserträge erzielt zu haben, spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung. Dass ihm - wie der Beamte glauben machen will - über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg der - und sei es auch nur ungefähre Umfang des gemeinsamen Kapitalvermögens und der Zinseinnahmen verborgen geblieben sein soll, erscheint der Kammer ausgeschlossen, denn ein derartiger Sachverhalt würde nicht nur voraussetzen, dass der Beamte an seiner Vermögenssituation völlig desinteressiert gewesen ist, sondern zusätzlich die Annahme erfordern, dass sich auch seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen hat, ihn über das Ergebnis ihrer überaus erfolgreichen Bemühungen um die Vermehrung des gemeinsamen Vermögens in Kenntnis zu setzen. Ein solches Verhalten in einer intakten Ehe wäre derart atypisch, dass es schon besonderer Umstände bedürfte, um dem Beamten seinen entsprechenden Vortrag zu glauben. Derartige Umstände sind in der Hauptverhandlung nicht erkennbar geworden, statt dessen hat sich die entsprechende Behauptung des Beamten unter Berücksichtigung einer Reihe von Angaben, die er in der Hauptverhandlung gemacht hat, als völlig unplausibel erwiesen.
34So hat der Beamte die ursprünglich gemachte Aussage, mit seiner Ehefrau zu Hause nie über Geld geredet zu haben, dahingehend relativieren müssen, dass man - wenn man größere Anschaffungen geplant habe - "natürlich darüber gesprochen (habe), ob das nötige Geld vorhanden (sei)". Dass in einem solchen Zusammenhang das Gespräch zu keinem Zeitpunkt - und sei es auch nur ansatzweise - auf den Umfang des insgesamt zur Verfügung stehenden Kapitalvermögens gekommen sein soll, ist nicht glaubhaft.
35Der Beamte hat in der Hauptverhandlung weiterhin erklärt, er sei für die Anfertigung der Steuererklärungen zuständig gewesen und habe insoweit auch das hierfür erforderliche Zahlenmaterial verwaltet. Was die anzugebenden Zinseinkünfte anbelangt habe, habe er allerdings jeweils seine Frau gefragt und sich - da er dieser vertraut habe - jeweils mit deren diesbezüglichen Angaben zufrieden gegeben, ohne auch nur ein einziges Mal nachzufragen, welches Kapitalvermögen den Einkünften zu Grunde lag. Andererseits hat der Beamte jedoch einräumen müssen, von seinem 19.. verstorbenen Vater etwa 80.000,-- bis 90.000,-- DM geerbt zu haben. Selbst wenn man dem Beamten also glauben würde, die Verwaltung des vorhandenen Kapitalvermögens ausschließlich seiner Ehefrau überlassen zu haben, wäre seine Aussage, seiner Frau stets in Vermögensangelegenheiten vertraut zu haben, nicht schlüssig, denn allein aus den geerbten 80.000,-- DM hätten jährlich weit mehr als die dem Beamten angeblich von seiner Ehefrau genannten Zinsen erzielt werden müssen.
36Dass die Einlassung des Beamten, bei der Anfertigung der Steuererklärungen die zu erklärenden Zinseinkünfte stets bei seiner Ehefrau erfragt und sich auf deren Angaben verlassen zu haben, nichts als eine Schutzbehauptung ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Der Beamte hat im März 19.. über die Verbands-Sparkasse W. bei der WestLB International S.A. Luxembourg für 150.000,-- DM eine Inhaberschuldverschreibung zu einem Zinssatz von 7 % geordert. Das entsprechende Telefax trägt seine Unterschrift. Selbst wenn der Wertpapierkauf - wie der Beamte glauben machen will - ausschließlich von seiner Ehefrau mit der Verbands-Sparkasse W. ausgehandelt worden sein sollte, kann mithin kein Zweifel daran bestehen, dass der Beamte jedenfalls davon wusste. Niemand legt jedoch Familienvermögen in einer solchen Größenordnung in einem Titel an, ohne eine Vorstellung von seinem Gesamtvermögen zu haben. Im Übrigen hat die Zeugin M., eine Angestellte der Verbands-Sparkasse W., ausgesagt, dass sie bei der Vorbereitung von Kapitalanlagen des Beamten und seiner Ehefrau zwar meistens mit letzterer gesprochen habe, dass aber der Beamte jedenfalls bei den Konten und Depots, die nicht ausschließlich auf den Namen seiner Ehefrau liefen, die jeweiligen Transaktionen durch Unterschriftsleistung genehmigt habe. Die Einlassung des Beamten, den Inhalt der von ihm unterschriebenen Aufträge nicht zur Kenntnis genommen zu haben, ist unglaubhaft.
37Schließlich hat der Beamte bei seiner Vernehmung im Strafverfahren das ihm dort vorgeworfene Fehlverhalten, nämlich die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen in Kenntnis aller Umstände der damit verbundenen Hinterziehungen, eingeräumt und den daraufhin gegen ihn erlassenen Strafbefehl akzeptiert. Dass er dies - wie in der Hauptverhandlung behauptet - nur deshalb getan haben soll, weil seine Ehefrau ansonsten nicht mit einem Strafbefehl "davongekommen" wäre, ist nicht plausibel, denn diese war voll geständig und auf den gegen sie erhobenen Vorwurf der Steuerhinterziehung hätte das Leugnen des Beamten, davon gewusst zu haben, keinen Einfluss gehabt.
38In Würdigung dieses Sachverhaltes hat die Disziplinarkammer festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen hat. Die disziplinare Ahndung des Dienstvergehens sei verfahrensrechtlich zulässig. Ein aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) herzuleitendes Verwertungsverbot bestehe nicht. Die Verwertung steuerrelevanter Daten in einem Disziplinarverfahren sei bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) zulässig. Dies sei hier der Fall, weil der Sachverhalt, wie er sich auf Grund des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens darstelle, auf ein schweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten schließen lasse, das generell geeignet sei, eine Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts zu tragen. Die Disziplinarkammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass das Dienstvergehen so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts unabweisbar sei.
39Der Ruhestandsbeamte hat gegen das ihm am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil am 26. März 2002 Berufung eingelegt mit der Begründung, er habe den subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung nicht erfüllt, weil er keine Kenntnis von den Zinseinkünften gehabt habe. Seine Ehefrau habe nämlich allein und ausschließlich den gesamten Finanzstatus der Familie verwaltet. Das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die von ihm benannten Zeugen, seine Ehefrau und die Sparkassenmitarbeiterin Frau M., hierzu nicht angehört.
40Der Ruhestandsbeamte beantragt,
41das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen,
42hilfsweise,
43das Verfahren einzustellen,
44hilfsweise,
45auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
46Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,
47die Berufung zu verwerfen.
48Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2004 die Ehefrau des Ruhestandsbeamten als Zeugin vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung des Ruhestandsbeamten durch den Senat wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
49II.
50Die Berufung ist unbegründet.
51Dem Disziplinarverfahren steht kein durchgreifendes Verfahrenshindernis entgegen. Die in dem Ermittlungsverfahren festgestellten steuerlichen Sachverhalte durften auch für disziplinarische Zwecke weitergegeben werden, weil ein zwingendes öffentliches Interesse besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). Ein solches Interesse liegt nach der ständigen Rechtsprechung der mit Disziplinarsachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen dann vor, wenn die mitteilende Stelle aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt geeignet ist, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die Entfernung aus dem Dienst oder eine Degradierung, zu tragen.
52OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 15d A 878/00.O -, RiA 2002, 43, 44.
53Daneben kommt es nicht auf ministerielle Erlasse an, durch die - ohne Bindung für Gerichte - lediglich eine verwaltungsinterne Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs vorgenommen worden ist.
54Zieht man die ständige obergerichtliche Rechtsprechung heran, stand für das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung außer Zweifel, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben eine gravierende Disziplinarmaßnahme zu verhängen sein wird, zumal nicht einmal eine freiwillige Selbstanzeige vorlag.
55OVG NRW, Urteile vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O - , vom 13. November 2002 - 15d A 4131/01.O - und vom 21. Mai 2003 - 22d A 2672/01.O - (Degradierung und Ruhegehaltskürzung in Fällen von Finanzbeamten, die 25.000,- DM bzw. 39.000,- DM bzw. fast 150.000,- DM Steuern hinterzogen und jeweils eine freiwillige Selbstanzeige erstattet hatten).
56Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen.
57Der Senat trifft zu den beiden Tatvorwürfen die gleichen objektiven Feststellungen wie die Disziplinarkammer, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren oben wiedergegebene Darstellung verwiesen werden kann. Diese Feststellungen werden auch vom Ruhestandsbeamten mit der Berufung nicht in Zweifel gezogen.
58Nach den Feststellungen der Disziplinarkammer hat der Ruhestandsbeamte in den Steuererklärungen für die Jahre 19.. bis 19.. nicht die in diesen Jahren tatsächlich erzielten Zinseinnahmen deklariert, sondern nur Minimalbeträge, die unterhalb einer Steuerpflicht lagen. Dabei handelte der Beamte vorsätzlich und erfüllte dadurch den Straftatbestand der Steuerhinterziehung iSd § 370 Abs. 1 AO.
59Zwar lässt sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht sicher feststellen, dass der Ruhestandsbeamte bei Abgabe der jährlichen Steuererklärungen die genauen Einkünfte, die seine Ehefrau und er aus Kapitaleinkommen erzielt hatten, kannte. Aufgrund seiner ihm nicht zu widerlegenden Einlassung und der Zeugenaussage seiner Ehefrau ist vielmehr davon auszugehen, dass der Ruhestandsbeamte bei den jeweiligen Steuererklärungen die Zinseinkünfte allein aufgrund der ihm von seiner Ehefrau gemachten Angaben eingetragen hat, ohne nach Einzelheiten zu fragen. Dass seine Ehefrau insoweit die treibende Kraft war, erklärt auch ihre emotionale Betroffenheit bei ihrer Vernehmung durch den Senat. Ihr standen die Tränen in den Augen, weil ihr bewusst war, dass sie durch ihr Verhalten maßgeblich dazu beigetragen hat, dass das Strafverfahren und das Disziplinarverfahren gegen ihren Ehemann eingeleitet worden sind.
60Der Senat ist indessen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu
61der Überzeugung gelangt, dass der Ruhestandsbeamte im angeschuldigten Zeitraum stets mit Einkünften aus Kapitalvermögen und mit Vermögenswerten rechnete, die für die Besteuerung erheblich waren. Er erwartete insbesondere, dass
62die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen die in den Steuererklärungen angegebenen Beträge jeweils um ein Vielfaches überschritten und Steuern in einer bedeutenden Größenordnung hinterzogen wurden. Auf dieses Erklärungsverhalten ließ er sich ein, weil er seine Ehefrau gewähren lassen wollte,
63die es nicht einsah, das unter Entbehrungen und durch aufopferungsvolle Betreuung naher Angehöriger allmählich aufgebaute Vermögen und dessen
64Erträge versteuern zu müssen. Mit dem Hinterziehungserfolg fand sich der Ruhe-
65standsbeamte ab, zumal er von dem Vorteil profitierte. Diese Feststellungen
66ergeben sich aus einer Vielzahl von Indizien:
67traut und selbst keine groben Vorstellungen vom Stand des Vermögens hat,
69wird aber den Ehepartner zunächst auf den finanziellen Spielraum ansprechen und dann erst das Anschaffungsziel stecken;
70Aus den vorstehenden Umständen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Ruhestandsbeamte bewusst die Augen vor einer genauen Kenntnis des jeweiligen Vermögensstandes bzw. der jährlich erzielten Zinseinkünfte verschlossen hat, um sich bei der Abgabe der Steuererklärungen nicht "bösgläubig" zu machen. Er hat jedoch mit erheblich höheren als den angegebenen Zinseinkünften –
721987: 455,-- DM
731988: 778,-- DM
741989: 830,-- DM
751990: 883,-- DM
761991: 1.173,-- DM
771992: 1.315,-- DM
781993 bis 1996 jeweils: "unter 12.200,-- DM"
79– und dementsprechend mit einer höheren steuerrechtlichen Abgabepflicht gerechnet, die er aber um des eigenen Vorteils willen nicht erfüllen wollte. Er hat daher mit einem hier ausreichenden bedingten Vorsatz gehandelt.
80Durch dieses Verhalten hat der Ruhestandsbeamte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW begangen, indem er durch unvollständige Angaben hinsichtlich der Kapitalerträge in den Veranlagungszeiträumen für die Jahre 19.. bis 19..Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 366.843,- DM und für die Veranlagungszeiträume 19.. bis 19.. durch Nichtabgabe von Vermögensteuererklärungen Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 98.085,- DM hinterzogen hat.
81Weil das außerdienstliche Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten nach den Um-
82ständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen
83Weise zu beeinträchtigen, handelt es sich um ein disziplinarrechtlich bedeutsames außerdienstliches Dienstvergehen (§§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Hier ist von Belang, dass der Beamte schon aufgrund ihres Beamtenver-
84hältnisses das Vertrauen in ihre Amtsführung beeinträchtigen und die Achtung in
85einer für ihr Amt und das Ansehen des Berufungsbeamtentums bedeutsamen
86Weise schmälern, wenn sie glauben, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis
87für sich in Anspruch nehmen zu können – dies betrifft hier insbesondere die
88Alimentation und die Beihilfe -, den geschuldeten Beitrag zum Abgabenaufkommen aber verweigern zu können. Wer es mit den steuerlichen Verpflichtungen
89nicht ernst nimmt, erweckt den Eindruck, die Rechtsordnung stehe im Interesse
90des eigenen Vorteils zur Disposition. Hier kommt hinzu, dass der Ruhestands-
91beamte als Finanzbeamter des gehobenen Dienstes gerade zur Durchsetzung
92des Steuerrechts verpflichtet war und eine Vorgesetztenstellung einnahm.
93Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das dem Ruhestandsbeamten vorwerfbare Dienstvergehen ist, da es für die Ahndung eines Dienstvergehens, das die Hinterziehung von Steuern betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt,
94vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 2001 - 15d A 5014/99.O -,
95eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es ist vom Zweck des Disziplinarverfahrens ausgehend maßgeblich darauf abzustellen, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und /oder das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle und des Amts selbst beeinträchtigt sind. Eine Entfernung aus dem Dienst oder erzieherische Maßnahmen sind daher nur unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten im Hinblick darauf zulässig, ob er für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren, ist er für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar und sein Verbleiben im Dienst dem Dienstherrn nicht länger zumutbar. Handelt es sich - wie hier - um einen Ruhestandsbeamten, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geboten, wenn die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch im aktiven Dienst befände (§ 12 Abs. 2 Satz 1 DO NRW).
96Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier die Aberkennung des Ruhegehalts geboten. Bei der gebotenen abwägenden Gesamtwürdigung gilt es zunächst zu Lasten des Ruhestandsbeamten einzustellen, dass das Dienstvergehen objektiv schwer wiegt. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes der vorsätzlichen Steuerhinterziehung erheblicher Beträge schuldig gemacht hat, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt. Disziplinarrechtlich wirkt sich dabei besonders aus, dass er sich durch ein zudem grundsätzlich strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile verschafft hat, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird. Das beeinträchtigt in erheblichem Maße sein eigenes Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, auf das der freiheitliche Rechtsstaat in besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen will.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - 1 D 57.93 -, BVerwGE 103, 184.
98Über die Ansehensschädigung hinaus führt ein solches Verhalten grundsätzlich auch zu erheblichen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit des Beamten im Übrigen. In gesteigertem Maße gilt dies für den im vorliegenden Verfahren beschuldigten Ruhestandsbeamten, dessen Aufgabe es als Finanzbeamter gerade gewesen ist, die Steuerehrlichkeit zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhalten anzuhalten.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2002 - 15d A 3598/00.O -, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des früher zuständigen 2. Disziplinarsenats.
100Das außerdienstliche Verhalten weist insoweit einen engen dienstlichen Bezug zu den Kernpflichten eines Finanzbeamten auf, wobei hier noch dessen seit Oktober 19.. herausgehobene Funktion als Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle sowie die Vorbildfunktion in diesem Amt des gehobenen Dienstes hinzutreten. Bereits dies verleiht einem Dienstvergehen der hier fraglichen Art ein besonderes, für die Maßnahmebemessung bedeutsames Gewicht.
101Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 -, DÖD 2000, 290.
102Ferner spricht gegen den Ruhestandsbeamten, dass er nicht nur einmalig versagt, sondern sein pflichtwidriges Tun über zehn Veranlagungsjahre fortgesetzt hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen. Dies hat er unterlassen und sein Handeln erst eingestellt, nachdem sein Tun durch die Steuerfahndung aufgedeckt worden war.
103Schließlich gilt es auch, die Gesamtgrößenordnung der Hinterziehungsbeträge zu berücksichtigen. Es geht hier um die Hinterziehung von Einkommensteuer in einer Gesamthöhe von 366.843,- DM und von Vermögensteuer in einer Gesamthöhe von 98.085,- DM, zusammen also 464.928,- DM. Dem lag u.a. ein Kapitalvermögen in Höhe von zuletzt (1997) 2.731.042,79 DM bzw. die Nichtangabe von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt - d.h. für 19.. bis 19.. - 1.172.217,-- DM zu Grunde. Hinterziehungsbeträge in dieser Größenordnung bewegen sich deutlich jenseits einer etwaigen "Bagatellgrenze" und verleihen dem Dienstvergehen ein entsprechendes Eigengewicht. Der Auffassung des Ruhestandsbeamten, ihm könne nur die Hälfte der ihm vorgeworfenen Hinterziehungsbeträge angelastet werden, weil die andere Hälfte zu Lasten seiner Ehefrau gehe, folgt der Senat nicht. Der Ruhestandsbeamte und seine Ehefrau wurden gemeinsam steuerlich veranlagt und haften beide gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld in voller Höhe.
104Der Ruhestandsbeamte hat für die disziplinarrechtliche Würdigung entscheiden-
106den Schuldvorwurf bis zuletzt bestritten und die Gelegenheit ungenutzt gelassen, im gerichtlichen Verfahren zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und so einen
107Versuch zu unternehmen, das zerstörte Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn
108wiederherzustellen.
109Vgl. dazu bei einer Hinterziehungssumme von
11091.000,- DM OVG NRW, Urteil vom 27. August
1112002 – 15d A 1836/01.O –
112Ob ein Geständnis hier zu einer milderen Maßnahme geführt hätte, bedarf keiner
113Entscheidung.
114Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Ruhestandsbeamten sprechenden Umstände wäre, sofern er sich noch im aktiven Dienst befände, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als die gebotene und angemessene Ahndung des Dienstvergehens unerlässlich. Damit ist bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme geboten. Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft wären nämlich auch dann zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, welches das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und etwaige im Zusammenhang mit seinem früheren Amt verliehene Titel zu führen. Darüber hinaus soll auch aus Gründen des Gebotes der Gleichbehandlung ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der im aktiven Dienst bleibt (vgl. § 12 Abs. 2 S. 1 DO NRW).
115Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2003 12d A 1318/01.O .
116Die Aberkennung des Ruhegehalts verstößt schließlich auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Ist, wie vorliegend, der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, dann erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den o.g. Zwecken einer disziplinaren Maßregelung von Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen.
117Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - 2 WD 18.01 - , Dok. Berichte B 2002, 253; Urteil OVG NRW vom 7. Mai 2003 - 22d A 1318/01.O -.
118Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.
119Ein Unterhaltsbeitrag nach § 76 Abs. 1 DO NRW ist in Anbetracht der außergewöhnlich guten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Ruhestandsbeamte lebt, nicht zu bewilligen.
120Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).